Vollständiger Expertenrat aus dem Wochenspielgel vom 06.06.2018

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.02.2018, XII ZR 94/17) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Ehemann ohne Absprache die Vollkaskoversicherung des einzigen Familienfahrzeuges, abgeschlossen durch die Ehefrau, kündigen darf. Dies ist nach § 1357 BGB möglich, wenn es sich um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie handelt.

10 Monate nach der Kündigung wurde das Fahrzeug bei einem selbstverschuldeten Unfall beschädigt, die Reparaturkosten beliefen sich auf 12.500 € netto. Die Ehefrau hat darauf die Kündigung des Ehemannes widerrufen und verlangte von der Versicherung Zahlung.

Der BGH hat argumentiert, dass sich die Monatsbeträge für die Versicherung mit ca. 145 € im angemessenen Rahmen des Familienbedarfs hielten, so dass keine Verständigung der Ehegatten über den Abschluss des Vertrages notwendig war. Wenn die Ehefrau jedoch den Versicherungsvertrag mit Wirkung für den Ehemann schließen konnte, kann auch der Ehemann mit Wirkung für die Ehefrau den Versicherungsvertrag kündigen. Ein Widerruf der Kündigung durch die Ehefrau war somit nicht mehr möglich, die Versicherung musste nicht zahlen.

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