Nach § 630 BGB hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Zeugniserteilung. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muß sich dieses Zeugnis auf seine Leistungen und seine Führung im Dienste erstrecken.
Das Zeugnis dient einmal dem Arbeitnehmer als "Visitenkarte" für weitere Bewerbungen und für den künftigen Arbeitgeber bietet es eine Unterlage für seine Einstellungsentscheidung.

Aus diesem Grunde muß das Zeugnis der Wahrheit entsprechen, muß jedoch aber vom verständigen Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein und darf ihm nicht das weitere Fortkommen ungerechtfertigt erschweren. Hierzu gehört auch, daß das Arbeitszeugnis auf einem ordentlichen Firmenbogen ausgestellt sein muß.

Inhalt des Zeugnisses

Das Zeugnis muß wahr und wohlwollend sein. Nicht in das Zeugnis aufgenommen werden dürfen Angaben über krankheitsbedingte Fehlzeiten des Arbeitnehmers.
Eine gewerkschaftliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers oder dessen Mitarbeiten im Betriebsrat darf nur auf ausdrücklichem Wunsch des Arbeitnehmers in ein qualifiziertes Zeugnis aufgenommen werden. Zwar muß ein Arbeitszeugnis nicht einen Schlußsatz enthalten, in dem das Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers ausgedrückt wird, jedoch kann das Fehlen einer Schlußformulierung ein (insbesondere gutes) Zeugnis entwerten, so daß ein Arbeitnehmer unter Umständen einen Anspruch auf Aufnahme der Formulierung: "Wir danken für die gute Zusammenarbeit und wünschen für die Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg" hat.

Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den zeugnisausstellenden Arbeitgeber

Ein Arbeitgeber, der schuldhaft seine Zeugnispflicht verletzt, schuldet dem Arbeitnehmer Ersatz des dadurch entstandenen Schaden. Voraussetzung ist, daß das Zeugnis entweder nicht gehörig oder aber verspätet ausgestellt wurde und, daß dem Arbeitnehmer daraus ein Schaden entstanden ist. Da es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, daß eine fehlgeschlagene Bewerbung durch das fehlende oder unrichtige Zeugnis verursacht wurde, muß der Arbeitnehmer im Einzelfall darlegen und beweisen, ein bestimmter Arbeitgeber sei bereit gewesen, ihn einzustellen, habe sich dann aber wegen des fehlenden oder unrichtigen Zeugnisses davon abhalten lassen. Die Schadensersatzhöhe richtet sich nach dem konkreten Verdienstausfall.

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