Artikel Wochenspiegel vom 09.08.2017
Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung eines Wohnraummietvertrags durch den Vermieter hängen davon ab, ob sein Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses eher mit Eigenbedarf oder eher mit einer wirtschaftlichen Verwertung vergleichbar ist. Die Hürden sind bei der Verwertungskündigung deutlich höher.
Im vorliegenden Fall kündigte der Vermieter seinen Mietern, um den Gebäudekomplex für ein soziales Wohnprojekt umgestalten zu können.
Der BGH hat entschieden (Urteil v. 10. Mai 2017, VIII ZR 292/15), dass bei der stets vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Belange der Vertragsparteien vorliegend das Interesse des Vermieters nicht mit Eigenbedarf, sondern vielmehr aufgrund seiner Gewinnbeteiligung mit einer wirtschaftlichen Verwertung vergleichbar sei.