Beitrag Wochenspiegel 31.05.2017

Der Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss ist ohne Vorliegen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht möglich entschieden die Richter des VGH München.


Dem Führerscheinentzug war eine einmalige Autofahrt des Klägers unter Cannabiseinfluss vorausgegangen, die als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot geahndet wurde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hatte das Landratsamt Starnberg damit begründet, dass der Kläger, der gelegentlich Cannabis konsumiert hat, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, weil er den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung oder sonstige weitere Aufklärungsmaßnahmen erfolgten nicht.Der VGH München Urteil des VG München den Fahrerlaubnisentzug aufgehoben. Nach Auffassung des VGH hätte  das Landratsamt zuerst darüber hätte entscheiden müssen, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Klägers angeordnet wird. Es komme darauf an, ob aus dem Verhalten des Betreffenden der Schluss gezogen werden könne, dass er auch in Zukunft Fahren und Cannabiskonsum nicht trenne. Eine solche Beurteilung könne die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall – ebenso wie bei Alkoholfahrten – nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens treffen.

Der VGH hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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