Erstmals im deutschen Arbeitsrecht hat der Gesetzgeber diesem am 01.01.2001 in Kraft getretenen Gesetz einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit eingeführt. Jeder Arbeitnehmer - auch in leitender Position - , dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, kann verlangen, daß seine Arbeitszeit verringert wird, sofern der Arbeitgeber - ohne Auszubildende - in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Für den Umfang der Arbeitszeitverringerung erhält das Gesetz keine Vorgabe. Die gewünschte Verkürzung der Arbeitszeit muß der Arbeitnehmer drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Verringerung der Arbeitszeit

Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber dazu, einen Arbeitsplatz intern und extern auch als Teilzeitarbeitsplatz ausschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet. Weiterhin muß der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der ihm gegenüber den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze informieren, die im Unternehmen besetzt werden sollen. Diese Informationspflicht bezieht sich auf die Arbeitsplätze, die zur Zeit der Äußerung des Wunsches frei sind oder deren Freiwerden zu diesem Zeitpunkt feststeht, wenn sie der vereinbarten Tätigkeit und hinsichtlich Dauer und Lage der Arbeitszeit dem Wunsch des Arbeitnehmers entsprechen.

Verlängerung der Arbeitszeit

Nachdem bereits in den Vorausgaben erörterten Teilzeit- und Befristungsgesetz besteht unter Umständen auch ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Verlängerung der Arbeitszeit.
Der Arbeitgeber hat einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, daß dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung des Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam.

Befristeter Arbeitsvertrag

Bereits nach dem bisher geltenden Gesetz war eine Befristung eines Arbeitsvertrages auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, wobei höchstens eine dreimalige Verlängerung zulässig ist.
Eine erhebliche Änderung der Rechtslage ist auch hier durch das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz eingetreten.
Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nunmehr unzulässig, wenn mit dem selben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das heißt, das neue Gesetz schließt schon dann befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund aus, wenn ein Arbeitnehmer irgendwann einmal für denselben Arbeitgeber tätig geworden ist, und sei es auch nur für ein paar Wochen als Werkstudent.

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