Artikel Wochenspiegel 17.05.2017
Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1250 € personenbezogen für jeden einzeln anzuwenden, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkommensmindernd geltend machen kann. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsprechungsänderung. Der BFH war bislang von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Person auf 1250 € begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt, sofern in seiner Person die Voraussetzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG erfüllt sind.
Entscheidung des BFH v. 15.12.2016 VI R 53/