Wer sein Auto nach dem 13.06.2014 finanziert hat, sollte die Frage eines Widerrufes prüfen.

 

Der Widerruf von Kfz-Finanzierungen.

 

Zahlreiche Kfz-Finanzierungen weisen eine ungenügende Widerrufsbelehrung auf. Folge ist, dass auch nach langer Zeit der Widerruf erklärt werden kann. Dies mit dem Ergebnis, das zwar das Auto zurück gegeben werden muss, der Verbraucher erhält aber seine Darlehensraten zurück und muss keine Nutzungsentschädigung zahlen! Retrospektiv ist man also kostenlos Auto gefahren.

 

Ein Widerruf sollte daher geprüft werden.

 

1. Der Fall

Betroffen sind Fälle, in denen ein Verbraucher ein Kraftfahrzeug bei einem Unternehmer gekauft hat. Dieses Kraftfahrzeug ist indes nicht in bar gezahlt worden, sondern wurden durch einen Dritten, die Bank, finanziert.

 

2. Zwei Verträge

Zunächst sind die vertraglichen Beziehungen näher zu definieren. Es wurden zwei Verträge abgeschlossen:

 

  1.  Der Kaufvertrag zwischen den Unternehmer (Kfz-Händler) und dem Verbraucher, § 433 BGB.
  2.  Der (Verbraucher-) Darlehensvertrag zwischen dem Darlehensgeber (Bank) und dem Verbraucher.

 

3. Qualifikation als "Verbundener Vertrag"

Es ist dann zu prüfen, ob ein verbundener Vertrag vorliegt. Dass die beiden Verträge im beschriebenen Fall in einem engeren Zusammenhang stehen, hat auch der Gesetzgeber gesehen. Nicht zuletzt auf Grund der Umsetzung der EU-Richtlinien zum Verbraucherschutz war er auch gezwungen, eine Regelung zu treffen. So definiert § 358 III BGB, wann ein "verbundener Vertrag" vorliegt. Die maßgebliche Regelung lautet wie folgt:

 

Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.

 

Während die Finanzierung noch einfach zu beantworten ist, ist näher zu prüfen, ob eine wirtschaftliche Einheit gebildet wird. Eine wirtschaftliche Einheit wird unwiderleglich vermutet, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert. Problematisch ist daher nur der Fall, dass Unternehmer und Darlehensgeber nicht identisch sind, also ein Drei-Personen-Verhältnis besteht. Eine unwiderlegliche Vermutung der wirtschaftlichen Einheit besteht dann, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Erbringers der finanzierten Leistung bedient. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Darlehensgeber und Unternehmer (BGHZ 131, 66 [70] = NJW 1995, 3386). Entscheidend sind hier Indizien, die für ein solches arbeitsteiliges Wirken sprechen, z.B.

- Verwendung gemeinsamer oder aufeinander abgestimmter Formulare

- der Darlehensgeber überlässt dem Unternehmer Büroräume

- Der Verbraucher verhandelt mit nur einer Person über den Kauf- und Darlehensvertrag, (BGH NJW 2003, 3703).

Letzteres dürfte im Kfz-Bereich die Regel sein.

 

4. Rückabwicklung

Wird der Widerruf erklärt, erfolgt die Rückabwicklung. Diese hat die nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen.

 

a) Ziele und Gründe für die gemeinsame Regelung.

Einleitend ist zunächst der Frage nachzugehen, warum der Gesetzgeber das verbundene Geschäft geregelt hat, bzw. welche Ziele damit verfolgt werden. Die Antwort ist einfach:

 

Es werden 2 Ziele verfolgt:

 

(1) Gleichlauf der beiden Verträge

Wird der Widerruf in Bezug auf den Darlehensvertrag erklärt, so kommt zunächst § 355 I BGB zur Anwendung. Dieser lautet wie folgt:

 

"Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat."

 

Der Darlehensvertrag wird damit "beendet". Damit entfällt aber noch nicht die Bindungswirkung in Bezug auf den "verbundenen"  Kaufvertrag. Dies ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Vielmehr soll bei einem Widerruf des einen Vertrages auch der verbundene Vertrag beendet werden. Dies stellt in unserem Fall § 358 Abs. 2 BGB sicher der wie folgt lautet:

 

"Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrages über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist".

 

Damit entfällt auch die Bindungswirkung in Bezug auf den Kaufvertrag.

 

 

(2) Konzentration auf einen Ansprechpartner

Außerdem will der Gesetzgeber mit § 358 BGB dem Interesse des Verbrauchers Rechnung tragen, sich nicht mit zwei Vertragsparteien auseinander setzen zu müssen. Dies gelingt dadurch, dass der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher in die Rechte und Pflichten des Unternehmers eintritt, wenn die Darlehensvaluta an den Unternehmer bereits geflossen ist, § 358 IV S. 5 BGB.

 

(3) Fazit:

Der Verbraucher ist in der komfortablen Situation, dass er nur noch einen Ansprechpartner hat - die Bank!

 

b) Konkrete Durchführung der Rückabwicklung

Aber wie läuft die Rückabwicklung nun konkret ab? Wie geschildert, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein. Hat die Bank das Darlehen bereits an den Unternehmer ausgezahlt und der Verbraucher die Ware entgegengenommen, ist die Rückabwicklung deshalb allein mit der Bank vorzunehmen.

 

Dies gestaltet sich dann wie folgt:

 

- Der Verbraucher übergibt der Bank die erhaltene Ware bzw. leistet dieser Wertersatz, d.h. er gibt das Kfz an die Bank zurück.

 

- Im Gegenzug erhält der Verbraucher auf das Darlehen geleistete Zins- und Tilgungszahlungen sowie eine etwaig an den Unternehmer geleistete Anzahlung zurück.

 

- die Bank kann gegenüber dem Verbraucher keine Ansprüche wegen des an den Unternehmer ausgezahlten Darlehens geltend machen (BGHZ 91, 17 f.).

 

c) Voraussetzung für den Widerruf: Das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist

Damit ist zum Kern der spannende Frage zu kommen, wann der Widerruf (noch) erfolgen kann. Die Willenserklärung muss, dies spricht § 358 BGB bereits an, auf Grund des § 495 Absatz 1 BGB wirksam widerrufen sein. Wann besteht also ein Widerrufsrecht?

 

aa) Grundsatz

Liegt ein Verbraucherdarlehensvertrag vor, steht dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 zu, § 495 BGB.

 

Damit verweist das Gesetz auf die allgemeine Regelung des § 355 BGB. Dieser führt zu der hier interessierenden Frage zunächst aus:

 

" Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist."

 

Dann könnte der Widerruf nur binnen einer Frist von 14 Tagen nach Vertragsschluss erklärt werden, § 355 II BGB.

 

bb) Ausnahmen

 

355 II BGB spricht allerdings schon Ausnahmen an ("soweit nichts anderes bestimmt ist").

Eine solche Regelung findet sich unter anderem in § 355b II 1 BGB, der wie folgt lautet:

 

Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6.

 

Weiter heißt es dann:

 

"In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.

 

Daraus folgt zunächst:

 

- der Beginn der Frist wird an eine weitere Bedingung geknüpft, nämlich der Erfüllung der Pflichtangaben

 

- Die Frist wird auf einen Monat verlängert.

 

 

Daraus folgt weiter: Der Vertrag muss die Angaben nach § 492 II BGB enthalten, der wie folgt lautet:

 

"Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten."

 

In einer weiteren Verweisung wird damit auf das EGBGB, dort Art 247 verwiesen. Neben anderen Pflichten fordert Art. 247 EGBGB, § 6 Abs. 2 dann die Belehrung über das Widerrufsrecht wie folgt:

 

"Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 8 entspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2. (...)  Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen."

 

In der angesprochenen Anlage 7 findet sich sodann ein Muster für die Widerrufsbelehrung.

 

Fazit:

Aus der langen Verweisungskette ergibt sich daher zusammengefasst folgendes:

 

- Der Darlehensgeber muss über das Widerrufsrecht belehren.

 

- Erfolgt dies gemäß dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB, § 6 II, so ist die Belehrung ausreichend. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch: Wird vom gesetzlichen Muster abgewichen, kann intensiv geprüft werden, ob die Belehrung ausreichend ist.

 

- Wird nicht ausreichend belehrt, beginnt die Frist für den Widerruf nicht zu laufen. Weiter verlängert sich die Frist auf einen Monat.

 

Die Erfahrungen aus dem Bereich der Immobilienkredite zeigen, dass die Banken oft von den gesetzlichen Mustern abgewichen sind und auch unzureichend belehrt haben. Dies mit der Folge, dass auch nach Jahren der Widerruf erklärt und das Darlehen rückabgewickelt werden konnte.

 

Dies ist auch ein Ansatz für die Kfz-Finanzierungen. Hier sollte im Einzelfall geprüft werden, ob Ihr Darlehensvertrag eine ausreichende Belehrung enthält.

 

cc) Das "ewiges Widerrufsrecht"

Die geschilderte Regelungen führen dazu, dass die Frist nicht zu laufen beginnt. Es kann noch nach Jahren der Widerruf erklärt werden. Es stellt sich die Frage, ob dies zulässig ist.

 

(1) Kein Erlöschenstatbestand

Als Ergebnis guter Lobby-Arbeit wurde im Bereich der Immobliar-Verbraucherdarlehensverträge dieses Problem gelöst. Der Gesetzgeber hat hier § 356b II 4 BGB eingeführt. Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt nach § 356b Abs. 2 S. 4 spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt. In Bezug auf das Widerrufsrecht bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag gibt es keinen Erlöschenstatbestand , es bleibt bei der Regelung des § 356 Abs. 3 S. 3 BGB (vgl. etwa: BeckOK BGB/Müller-Christmann, 42. Ed. 1.2.2017, BGB § 356b Rn. 11). Folge: Eine "Obergrenze" gibt es im vorliegenden Fall nicht.

 

(2) keine Verwirkung

Im Bereich der Immobilienkredite haben sich die Banken gerne mit der Verwirkung verteidigt. Dieser Einwand greift aber nicht durch.  So hat der Bundesgerichtshof bereits mit seinem Urteil vom 18.10.2004 (Az. II ZR 352/02) zu den Fällen des Widerrufes von Immobilienkrediten entschieden, dass eine Verwirkung ausscheidet. Diese Rechtsprechung dürfte entsprechend zu berücksichtigen sein.

 

5. Wertersatz für gezogenen Nutzungen "gefahrene Kilometer"

Es stellt sich dann noch die Frage, ob Wertersatz für die gezogenen Nutzungen an den Unternehmer (Kfz-Händler) zu zahlen ist und warum nicht.  


Diese Frage beantwortet der seit dem 13.06.2014 geänderte § 361 I BGB n.F. Demnach bestehen ab diesem Tage über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs. § 361 I BGB geht dabei auf Art. 14 Abs. 5 VerbrRRL zurück. Danach regeln § 355 Abs. 3 S. 1, §§ 357–357c abschließend für jeden Fall des Widerrufs durch den Verbraucher die Ansprüche, die der Unternehmer gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs hat. Weitergehende Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher sind ausgeschlossen (vgl. etwa: MüKoBGB/Fritsche, 8. Aufl. 2019, BGB § 361 Rn. 2).

 

Zu den vom Haftungsausschluss erfassten Ansprüchen gehören nach der amtlichen Begründung z.B.

- Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 BGB

- Ansprüche aus § 280 BGB (Schadenersatz), z.B. wenn der Verbraucher die Ware nicht oder nur mit einer erheblichen Wertminderung herausgeben kann.

- über § 357 Abs. 7 oder 8 hinausgehende Wertersatzansprüche

- Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Nutzungswertersatz (vgl. § 346 Abs. 2 Nr. 1).

 

Der Grund hierfür ist einfach: Während § 357 Abs. 1 aF BGB auf das § 346 Abs. 1 verwies, fehlt dieser Verweis nun gänzlich. Nutzungswertersatz ist daher nicht mehr geschuldet. (vgl. etwa: MüKoBGB/Fritsche, 8. Aufl. 2019, BGB § 361 Rn. 2; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 42. Ed. 1.2.2017, BGB § 361 Rn. 5-6).

 

Weiter kann auch keine Haftung auf Grund der Ausübung des Widerrufsrechtes entstehen. So sind Ansprüche aus § 280 Abs. 1 iVm § 311 Abs. 2, 3 BGB (culpa in contrahendo) wegen Ausübung des Widerrufsrechts ohne sachlichen Grund, grundsätzlich ausgeschlossen. Dies wäre unvereinbar mit der Begründungsfreiheit des Widerrufsrechts (Müller-Christmann a.a.O.).

 

6. Widerruf

Damit ist die Frage zu stellen, wie der Widerruf erfolgt. Dieser ist an den Darlehensgeber zu adressieren und kann etwa wie folgt formuliert werden:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unter dem ____ (Datum) habe ich mit Ihnen einen Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung des Erwerbs eines PKW ______(nähere Bezeichnung) abgeschlossen.

 

Meine hierauf gerichtete Willenserklärung widerrufe ich hiermit.

 

mit freundlichen Grüßen

 

Name und Unterschrift"

 

Der Zugang sollte sichergestellt werden und nachweisbar sein. Dies kann etwa mit einem Einwurfeinschreiben erfolgen.

 

7. Ergebnis

Wenn Sie Ihr Kfz finanziert haben, sollte geprüft werden, ob die Widerrufsbelehrung ausreichend ist. Ist dies nicht der Fall, wäre ein Widerruf zu empfehlen. Folge ist für Verträge,  die nach dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden, dass

 

- keine Nutzungsentschädigung zu bezahlen ist

- die gezahlten Darlehensraten zurückgezahlt werden müssen

- künftig keine Raten mehr zu zahlen sind

- aber auch das Fahrzeug zurückgeben werden muss.

 

Aber: Da keine Nutzungsentschädigung gezahlt werden muss, ist man das Fahrzeug kostenfrei gefahren!

 

Unsere Kanzlei hat umfassende Erfahrungen in diesem Bereich. Gerne helfen wir Ihnen hier weiter.

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