Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 08.03.2017

Das Berliner Testament erfreut sich ungebrochener Beliebtheit. In diesem setzen sich die Ehegatten zunächst wechselseitig zum alleinigen Vollerben ein. Erbe des Letztversterbenden sind dann die gemeinsamen Kinder. Zielsetzung ist es den überlebenden Ehegatten wirtschaftlich abzusichern. Die
Einsetzung des überlebenden Ehegatten führt aber auch dazu, dass im ersten Erbfall erbschaftsteuerliche Freibeträge der Kinder nicht genutzt werden können und damit verloren gehen. Dem Ehegatten steht zwar ein Freibetrag von 500.000 EUR zu. Weiter sind einige Vermögensgegenstände nach § 13 ErbStG steuerfrei. So etwa Hausrat bis zum Wert von 41.000 EUR oder bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 I Nr. 4b ErbStG das Familienheim. Reicht dies nicht aus, sollten aber auch die Kinder mit einem Vermächtnis bedacht werden, um so deren Freibeträge nutzen zu können.

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