Seit dem 1.02.2017 gelten für Unternehmer besondere Informationspflichten nach den §§ 36, 37 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).

Seit dem 1.02.2017 gelten für Unternehmer besondere Informationspflichten nach den §§ 36, 37 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz). Unternehmern mit entsprechendem Marktauftritt wird damit die Pflicht auferlegt, durch öffentliche Kundgabe die Form des Umgangs mit etwaigen Konflikten offenzulegen. Damit soll

1. die Möglichkeit der außergerichtlicher Streitbeilegung im Geschäftsverkehr ins Bewusstsein gerückt und

2. transparent gemacht werden, welche Unternehmer sich einer Verbraucherschlichtung generell verweigern

Damit sind für Unternehmer mit eigenem Internetauftritt zahlreiche Fragen aufgeworfen. Die wichtigsten Punkte wollen wir im folgenden für Sie erläutern:

 

 1. Umfang der Regelungen

Die Regelungen des VSBG richten sich an Unternehmen und unterscheiden dabei zwischen

 

1. allgemeine Informationspflichten nach § 36 VSBG und

2. Informationspflichten nach Entstehung einer Streitigkeit nach § 37 VSBG

 

Beide Informationspflichten können nebeneinander bestehen.

 

2. Hinweispflicht nach § 36 VSBG:

Aber welche Hinweispflichten ergeben sich aus § 36 VSBG? Wer ist verpflichte und wie werden die Hinweispflichten erfüllt?

 

a) Adressat

Die Informationspflicht betrifft jeden Unternehmer, der Verträge mit Verbrauchern abschließt und eine Webseite unterhält oder AGB verwendet. Hinsichtlich des Unternehmerbegriffes wird in § 3 I VSBG auf § 310 BGB verwiesen. Damit wird auf bekannte Definitionen zum AGB-Recht zurück gegriffen. Erfasst sind damit alle Verträge zwischen Unternehmern i.S.d. § 14 BGB und Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB, unabhängig von dem konkreten Inhalt.

 

Angesprochen sind damit grundsätzlich alle Unternehmer. Allerdings macht § 36 Absatz 3 VSBG eine Gegenausnahme. Demnach sind Unternehmer, von dieser Informationspflicht ausgenommen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Wer also am 31.12.2016 zehn oder weniger Personen beschäftigt hatte, muss der Informationspflicht nach § 36 I 1 Nummer 1 VSBG nicht nachkommen. Maßgeblich ist insoweit die Kopfzahl an Beschäftigten, nicht die Summe ihrer Arbeitskraftanteile. Die Informationspflicht nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 VSBG bleibt hingegen bestehen.

 

b) Inhalt der Informationspflicht

Der Inhalt der Information unterscheidet sich wiederum danach, ob der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet ist, oder nicht. Im Einzelnen:

 

aa) Informationspflicht bei Pflicht zur Teilnahme

Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nicht.  Hiervon geht auch die Regelung des § 36 I Nr. 2 VSBG aus. Eine solche Pflicht kann aber bestehen wenn,

 

1. sich der Unternehmer zur Teilnahme vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder

2. wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.

 

Eine gesetzliche Verpflichtung kann sich ergeben aus § 111b EnWG, § 57a LuftVG, aus einer Vereinssatzung oder aus einer Selbstverpflichtungserklärung (vgl. hierzu: Greger in: Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung 2. Auflage 2016 § 26 Rn. 6).

 

Besteht für den Unternehmer eine Pflicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren so muss er

 

  1. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen,
  2. Angaben zur Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle machen und
  3. Eine Erklärung abgeben, dass er zur Teilnahme verpflichtet ist.
  4. Eine Erklärung abgeben, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Damit stellt sich die Frage, welche Verbraucherschlichtungsstelle anzugeben ist. Hier genügt regelmäßig der Hinweis auf eine Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle nach § 4 II S. 2 VSBG, insbesondere auf die als Auffangschlichtungsstelle fungierende Einrichtung nach § 43 I VSBG. Adressat ist insoweit die

 

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle

des Zentrums für Schlichtung e.V.

Straßburger Straße 8

77694 Kehl am Rhein

https://www.verbraucher-schlichter.de

 

Etwas anderes gilt nur, wenn für das Geschäftsfeld  des Verbrauchers die Zuständigkeit einer besonderen VS-Stelle begründet wurde.

 

bb) Informationspflicht ohne Pflicht zur Teilnahme

In einer großen Anzahl werden Unternehmer wohl nicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet sein. Dann greift die Verpflichtung nach § 36 I Nr. 1 VSBG: Der Unternehmer muss lediglich die Erklärung abgeben, ob und inwieweit er zur freiwilligen Teilnahme bereit ist. Diese Pflicht besteht selbst dann, wenn eine Bereitschaft gerade nicht besteht.  Möglich ist es auch, eine Bereitschaft für die Teilnahme nur in bestimmten Fällen zu erklären.

 

c) Form

Die oben genannten Informationen  müssen

 

1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,

2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

 

Verwendet der Unternehmer beides, so muss er auch die Informationen mehrfach erteilen. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass die Informationen leicht zugänglich und in klaren und verständlichen Form erfolgen. Hier ist zu empfehlen, die Angaben wie das Impressum mit "einem Klick" erreichbar zu gestalten.

 

d) Folgen einer Pflichtverletzung

Erfreulich für die Unternehmer ist zunächst, dass ein Verstoß gegen die vorstehend beschriebenen Pflichten weder strafbewehrt, noch bußgeldsanktioniert ist.

Allerdings ist § 36 VSBG als verbraucherschützend einzuordnen, so dass etwa die Gefahr einer Abmahnung besteht.

 

 2. Informationspflicht nach § 37 VBSG

Nach Entstehung einer Streitigkeit entstehen weiter die Informationspflichten nach § 37 VBSG. Denn bei Konflikten zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher will der Gesetzgeber erreichen, dass der Verbraucher vermehrt die Möglichkeit der Schlichtung nutzt. Daher wird der Unternehmer verpflichtet dem Verbraucher über das Verfahren vor einer Schlichtungsstelle und seine Bereitschaft hierzu zu informieren.

 

a) Anwendungsbereich und Adressat

Auch diese Verpflichtung betrifft, wie die Verpflichtung aus § 36 VSBG, Streitigkeiten aus dem Verbrauchervertrag.

 

Weiter ist erforderlich, dass sich hieraus eine Streitigkeit entwickelt hat. Dies setzt voraus, dass vorangegangene Bemühungen um eine Streitbeilegung gescheitert sind. Keine Rolle spielt, von wem diese Streitigkeit ausgeht. Die Ursache kann daher sowohl durch den Unternehmer, als auch durch den Verbraucher gesetzt werden.

 

Aber Achtung: Anders als bei § 36 VSBG richtige sich die Pflicht nach § 37 VSBG an alle Unternehmer, unabhängig von der Größe des Betriebes.

 

b) Inhalt

Der Unternehmer hat dem Verbraucher in Textform mitzuteilen

 

1.welche VS-Stelle (mit Anschrift und Webseite) für eine außergerichtliche Streitbeilegung zuständig ist und

 2. ob er zur Teilnahme bereit oder verpflichtet ist.

 

c) Form

Der Hinweis muss in Textform gegeben werden, § 37 II VSBG.

 

d) Folgen

Hinsichtlich der Folgen ist zu unterscheiden. Erklärt der Unternehmer, dass er zum Verbraucherschlichtungsverfahren bereit oder verpflichtet ist, kann der Verbraucher diese Stelle unmittelbar anrufen. Es kommt dann eine Schlichtungsabrede zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer zu Stande, ohne das der Unternehmer noch einmal die Annahme erklären muss. Eine Verpflichtung durch den Verbraucher wird allerdings nicht begründet.

 

Keine Verpflichtung für den Unternehmer entsteht, wenn er nicht teilnahmepflichtige ist und er sich nicht zur Teilnahme bereit erklärt hat.

 

Wird die Erklärung überhaupt nicht abgegeben, dürfte aber das Risiko einer Abmahnung bestehen.

 

 

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