Beitrag "Am Wochenende" vom 28.01.2017

Seit einigen Jahren tauchen neben den bekannten Cannabisprodukten wie Marihuana und Haschisch immer mehr synthetische Canabinoide,  so genannte "Legal Highs" oder "Kräutermischungen" auf. Die besagten Kräutermischungen werden im Internet oft als vermeintliche Badezusätze oder Duftzusätze mit Namen wie "Spice 2.0", "Explosion", "Burning Skull" und anderen kreativen Bezeichnungen verkauft. Natürlich weisen einschlägige Internetforen auf die besondere Wirkung der einzelnen Produkte hin, wobei weniger auf das vermeintliche Badevergnügen hingewiesen wird, als vielmehr auf die dröhnende Wirkung. Und natürlich ist das alles legal, so zumindest die Meinung der Anbieter und Konsumenten.

Aber ist das wirklich so einfach?

 

Als verbotene Betäubungsmittel gelten nach dem Gesetz die Wirkstoffe, welche in der Anlage 2 zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführt werden. Diese Liste wird meist halbjährlich durch neue Wirkstoffe ergänzt. Findige "Unternehmer" haben diese Zeitspanne für sich erkannt und bieten nunmehr leicht veränderte synthetische Cannabisprodukte in Form von Kräutermischungen auf dem Markt an.  Wird  dieses Produkt mit seinem Wirkstoff in die Anlage 2 aufgenommen wird die synthetische Formel leicht abgewandelt und das Spiel geht von vorne los.

 

Viele  Staatsanwaltschaften wollten sich hiermit nicht abfinden und klagten die Händler und Erwerber wegen eines Verstoßes gegen das einfacher zu verfolgende Arzneimittelgesetz an, weil ohne gesetzliche Erlaubnis ein vermeintliches Arzneimittel abgegeben wurde. Diesem Vorgehen der Staatsanwaltschaften und einiger Gerichte wurde durch den europäischen Gerichtshof ein Riegel vorgeschoben. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass den besagten Kräutermischungen der notwendige Arzneimittelcharakter fehlt. Arzneimittel sind grundsätzlich auf Heilung bzw. Linderung von Erkrankungen gerichtete Wirkstoffe. Die besagten Wirkstoffe in den Kräutermischung dienen aber letztlich nur der Berauschung des Konsumenten und somit nicht der Bekämpfung einer Krankheit. Dementsprechend ist der Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz nicht gegeben.

Nun könnten sich die Konsumenten grundsätzlich freuen, doch so einfach ist es nicht. Das größte rechtliche Problem dürfte für die Konsumenten sein, dass sie nie wissen, was in ihren erworbenen Kräutermischungen für ein Wirkstoff verwendet wurde. Erwirbt man eine Kräutermischung dessen Wirkstoff in der Anlage 2 aufgeführt wird, so verstößt man gegen das BtMG.

Auch kann sich der Konsument nicht darauf verlassen, was ein Händler ihm als Wirkstoff angibt. Meist wissen die Internethändler selber nicht welche chemischen Formeln bei der Herstellung durch den Produzenten verwendet wurde. So kann es sein, dass der Verkäufer und der Konsument davon ausgehen, dass ein Wirkstoff verwendet wurde der nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fällt. Der Hersteller jedoch seine Restbestände an verbotenen Wirkstoffen verarbeitet hat und so ein illegales Betäubungsmittel auf dem Markt gelangt ist.

 

Neben dem enormen gesundheitlichen Risiko, welches bei diesen unbekannten synthetischen Stoffen besteht, kommt ein nicht unbeachtliches strafrechtliches Risiko hinzu. Demzufolge kann nicht ohne weiteres von "Legal Highs“ gesprochen werden. Eine Bestimmung des Wirkstoffes kann nur durch eine chemische Analyse erfolgen. Dies stellt zum einen, wie bereits dargelegt, ein enormes Strafbarkeitsrisiko dar, es bietet jedoch auch eine Verteidigungsmöglichkeit im Strafverfahren. Denn es ist immer zu klären, ob der erwischte Drogenkonsument tatsächlich eine illegale Droge oder eine „legale Droge“ - also ein Wirkstoff, der noch nicht in Anlage 2 aufgeführt ist - erworben hat. Oft wird genau diese Frage in einem Strafverfahren gar nicht beachtet und nur durch entsprechende Anträge eines erfahrenen Strafverteidigers aufgeworfen. Somit sollte im Falle von strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Erwerbs oder Besitzes eines verbotenen Betäubungsmittel schnellstmöglich ein Strafverteidiger hinzugezogen werden.

Aufgrund der dargestellten undurchsichtigen rechtlichen Gemengelage, kann von Kauf dieser "Legal Highs" nur abgeraten werden.

Christian Diether

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht

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