Auch ein 16jähriger Minderjähriger, der weder zur Schule geht, noch einen Ausbildungsplatz hat, muss, um Unterhalt zu erlangen, ausreichende Erwerbsbemühungen nachweisen.
Ein Unterhaltsanspruch nach § 1602 Abs. 1 BGB besteht grundsätzlich nur für denjenigen, der außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies ist zwar grundsätzlich für Minderjährige so der Fall. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn dass minderjährige Kind bereits 16 Jahre oder älter ist und sich nicht in einer Berufsausbildung befindet und auch Gründe des Jugendschutzgesetzes der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht entgegenstehen.
Das minderjährige Kind, das mindestens 16 Jahre alt ist, ist verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen, um seinen Lebensunterhalt selbst sicher zu stellen. Es ist dem minderjährigen Kind mindestens eine Teilzeittätigkeit zuzumuten (so die Auffassung des Familiengerichts Mayen, die durch das Oberlandesgericht Koblenz bestätig worden ist). Dem minderjährigen Kind ist, wenn es zumindest 17 Jahre alt ist, durchaus eine Tätigkeit im Umfang von insgesamt etwa 130 Stunden monatlich (30-Wochenstunden) zuzumuten. Hierdurch wird der Bedarf des minderjährigen Kindes auch bei nur hälftiger Berücksichtigung seiner hieraus erzielbaren Einkünfte gedeckt. Das Oberlandesgericht geht hierbei von einem Stundenlohn von 5,00 EUR netto aus, welche zu Einkünften dann von 650,00 EUR monatlich führen.