Expertenrat aus dem Wochenspiegel vom 12.10.2016.
Der Pflichtteilanspruch unter-liegt nicht dem Pfändungs-schutz des § 850i ZPO. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 7.4.2016 (Az. IX ZB 69/15) entschieden. Im konkreten Fall hatte der Pflichtteilsberechtigte zunächst ein Insolvenzverfahren ein-geleitet und sodann Rest-schuldbefreiung beantragt. Einkünfte erzielte er aus Rentenversicherungen. Sodann verstarb der Vater, mit der Folge, dass der Pflichtteils-berechtigte seinen Pflichtteil gegenüber der Mutter geltend machte. Diese zahlte den Pflichtteil hälftig an den Treuhänder und hälftig an den Sohn. In der Folge begehrte dieser einen Teilbetrag aus der Insolvenzmasse zurück, mit der Begründung, dass er außer-gewöhnliche Belastungen habe. Pfändungsschutz aus § 850i ZPO wurde durch den BGH mit der Begründung abgelehnt, dass bereits der pfändungsfreie Grundbetrag gewährt wird. Ein Schutz nach § 850f ZPO schied aus, weil es sich nicht um Arbeits-einkommen handelt.