Für das Verbot des Vereins „Hells Angels Motorradclub (MC) Bonn“ ist nicht das Ministerium des Innern Rheinland-Pfalz zuständig, sondern der Bundesminister des Innern.



Zum Sachverhalt

Das rheinland-pfälzische Innenministerium verbot mit Verfügung vom 10.3.2016 den Verein „Hells Angels MC Bonn“ mit der Begründung, Zweck und Tätigkeit des Vereins liefen den Strafgesetzen zuwider. Gegen Mitglieder des Vereins bestehe aufgrund bestimmter Tatsachen der Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung und weiterer Straftaten, die dem Verein zurechenbar seien. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Gegen das Verbot erhoben Mitglieder des – nicht rechtsfähigen – Vereins Klage und beantragten außerdem, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Sie machten insbesondere geltend, dass die Verbotsverfügung bereits aus formellen Gründen rechtswidrig sei, weil das Innenministerium des Landes die Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten habe.

Entscheidung des OVG

Das erstinstanzlich zuständige OVG Rheinland-Pfalz hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage wieder hergestellt.

Nach Auffassung des OVG ist die Verbotsverfügung offensichtlich formell rechtswidrig, weil das rheinland-pfälzische Innenministerium für den Erlass der angegriffenen Verbotsverfügung nicht zuständig gewesen ist. Nach der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung des Vereinsgesetzes sei die oberste Landesbehörde für das Verbot von Vereinen zuständig, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränkten. Die Zuständigkeit des Bundesministers des Innern sei hingegen gegeben, wenn sich die Organisation oder Tätigkeit des Vereins über das Gebiet eines Landes hinaus erstrecke. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG sei die Zuständigkeit des Bundesinnenministers danach bereits gegeben, wenn die betroffene Vereinigung über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung trete. Allein ein Schwerpunkt der Organisation und der Tätigkeit in einem Bundesland genüge demnach nicht, um eine Beschränkung auf das Gebiet dieses Landes und damit eine Zuständigkeit der Landesbehörde zu begründen. Die landesübergreifende Tätigkeit, die zur Zuständigkeit des Bundesministers des Innern führe, brauche auch nicht den Verbotstatbestand des Vereinsgesetzes zu erfüllen, es genüge vielmehr jede Vereinstätigkeit. Folglich komme es für die Bestimmung der Zuständigkeit anders als für den Verbotstatbestand nicht darauf an, ob die landesübergreifende Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe.

Nach diesen Maßstäben sei vorliegend der Bundesminister des Innern zuständig. Die erkennbare Tätigkeit des Vereins sei nicht auf das Gebiet von Rheinland-Pfalz beschränkt. Zwar liege ein Schwerpunkt der erkennbaren Vereinstätigkeit in Rheinland-Pfalz, wo sich das Vereinsheim befinde, an dem die regelmäßigen Treffen der Mitglieder stattfänden. Dies genüge jedoch nicht. Denn die erkennbaren Vereinsaktivitäten erstreckten sich andauernd und nicht unerheblich über das Gebiet von Rheinland-Pfalz hinaus. Bereits in der Stellungnahme des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz vom 30.6.2015, deren Gegenstand gerade die Ermittlung der Zuständigkeit nach dem Vereinsgesetz gebildet habe, werde ausgeführt, dass der „Hells Angels MC Bonn“ große Teile des Westerwaldes, der nördlichen Eifel und den Großraum Bonn als seinen Einflussbereich beanspruche, in dem er seinen Machtanspruch ausübe. Es gebe einige Beispiele, die diesen territorialen Geltungsbereich belegten. Das Bundeskriminalamt habe in seiner Stellungnahme vom 28.7.2015 den Schwerpunkt der kriminellen Aktivitäten in Rheinland-Pfalz nicht in Abrede gestellt, jedoch unter Hinweis auf den die Stadt Bonn führenden Vereinsnamen, das zeitweise in Nordrhein-Westfalen geführte Clubhaus, die postalische Anschrift in Bonn und den auch den Großraum Bonn umfassenden Gebietsanspruch des Vereins eine Zuständigkeit des Bundesministers des Innern angenommen. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz gegen Mitglieder des Vereins vom 15.7.2015, die vom LG Koblenz weitgehend zur Hauptverhandlung zugelassen worden sei, fänden sich Ausführungen zu einem territorialen Gebietsanspruch, der sich auch auf den „Großraum Bonn“ beziehe. Vereinsmitglieder hätten die Motorradclubszene im Gebiet des „Hells Angels MC Bonn“ streng beobachtet. Für die Zuständigkeitsabgrenzung komme es, wie oben dargelegt, nicht darauf an, ob der Gebietsanspruch im Großraum Bonn durch die Begehung von Straftaten durchgesetzt worden sei. Zu den erkennbaren Vereinsaktivitäten, die den Gebietsanspruch des Vereins außerhalb von Rheinland-Pfalz dokumentierten, habe ausweislich der Anklageschrift und der genannten Stellungnahme des Landeskriminalamts eine Ausfahrt der Vereinsmitglieder nach Bonn im Jahr 2013 gehört, um der Gründung eines Bonner Chapters der „Bandidos“ entgegen zu treten.

Weiter zeige die Anklageschrift, dass im Jahr 2014 die Gründung eines anderen Motorradclubs in Bonn verhindert worden sei und im Jahr 2015 Mitglieder des Vereins die Angehörigen eines befreundeten Motorradclubs in Bonn, der auf seiner Internetseite die Formulierung „Bonn ist unsere Stadt“ platziert gehabt habe, an den für Bonn bestehenden Gebietsanspruch erinnert hätten und daraufhin die Passage entfernt worden sei. Hinzu komme die Verlagerung des Waffenarsenals vom Vereinsheim in Rheinland-Pfalz nach Bonn-Bad Godesberg zu Beginn des Jahres 2015, um dort – so die Anklageschrift – einem befreundeten Motorradclub bei einem befürchteten Überfall durch „Bandidos“ Beistand zu leisten. Die Erkennbarkeit des nach Nordrhein-Westfalen reichenden Gebiets- und Machtanspruchs werde schließlich auch durch die Aufnahme der Stadt Bonn in den Vereinsnamen, der auf den von den Vereinsmitgliedern getragenen sogenannten Kutten zu sehen sei, das dort eingerichtete Postfach und den „runden Tisch Bonn“ dokumentiert, an dem Motorradclubs aus dem Bereich Bonn bis Neuwied unter Federführung des „Hells Angels MC Bonn“ teilnähmen.

OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.7.2016 – 7 B 10327/16.OVG

 

Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz Nr. 21 v. 4.8.2016

 

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