Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 27.07.2016

Der Erbe kann sein Erbrecht gegenüber Sparkassen auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist (BGH, Urt. v. 5.4.2016). In dem nun entschiedenen Fall hatte die Sparkasse die Freigabe der Konten von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht. Da die Kontovereinbarung und auch die AGB keine konkreten Vorgaben zum Nachweis des Erbrechtes machten, ließ der BGH aber das eröffnete eigenhändige Testament genügen. Damit können Erben künftig in solchen Fällen die Kosten des Erbscheins sparen.

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