Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 20.07.2016
Hat der Erblasser eine Vollmacht erteilt, so erlischt diese regelmäßig nicht durch den Tod des Vollmachtgebers. Der Vollmacht liegt oft ein Auftragsverhältnis zu Grunde. Nach § 168, 672 BGB vermutet das Gesetz, dass der Auftrag und die Vollmacht weiter fortbestehen. Aber: Eine Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Dieses Recht steht den Erben zu. Miterben können den Widerruf einzeln und mit Wirkung nur für sich erklären. Der Bevollmächtigte kann dann von der Vollmacht nur noch gemeinsam mit diesem Miterben Gebrauch machen (BGH, NJW 1969, 1246).