Wochenspiegel vom 13.07.2016

Eine Studentin hat bei einem Wechsel ihres Studienfachs nach dem vierten Fachsemester nur dann weiterhin einen Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn es hierfür einen unabweisbaren Grund gibt.

Das VG Koblenz wies im vorliegenden Fall die Klage einer Studentin ab, die nach dem vierten Semester das Jurastudium aufgab und das Studienfach wechselte und weiterhin Bafög-Leistungen beantragte . Nach Auffassung des VG hat die Klägerin nach ihrem Fachrichtungswechsel keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung mehr. Aus den BAföG-Vorschriften folge, dass ein Student oder eine Studentin, welche die Fachrichtung erst nach dem Beginn des vierten Fachsemesters wechsle, nur dann Ausbildungsförderung beanspruchen könne, wenn es hierfür einen unabweisbaren Grund gebe.

Dies sei hier nicht der Fall. Die Studentin habe lediglich einen Neigungsmangel geltend gemacht und dargetan, die juristische Fachsprache habe sie vor große Schwierigkeiten gestellt. Dies seien aber keine Gründe, die ihr die Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaft unmöglich gemacht hätten. Zudem habe sie den Wechsel des Studiums erst nach vier Semestern vollzogen. Für die Zählung der Fachsemester sei allein auf die Zeit der Immatrikulation abzustellen. Daran ändere auch nichts der Unfall der Studentin, die es entgegen ihrer Obliegenheit, ihr Studium umsichtig zu planen, versäumt habe, deswegen ein Urlaubssemester zu beantragen.

VG Koblenz, Urt. v. 18.4.2016 – 3 K 221/15.KO

 

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.