Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 06.07.2016

 

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 10.05.2016, Az. 4 RBs 91/16, ein Urteil bestätigt, mit dem ein zur Tatzeit 55 Jahre alter Betroffener, der im Straßenverkehr bereits mehrfach aufgefallen war, wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h zu einer Geldbuße von 300 € verurteilt wurde. Der Fahrer wurde bei einem Überholvorgang mittels Lasermessung überführt. Der Betrag von 300 € liegt deutlich über dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelbetrag von 100 €. Das Amtsgericht und auch das OLG haben in diesem Fall den Vorsatz und damit das bewusste und gewollte Handeln des Betroffenen angenommen. Nach dem OLG Hamm hängt es von der inneren Einstellung des Fahrers zur Tat ab, ob er vorsätzlich, also absichtlich, oder fahrlässig, also aus Unachtsamkeit, zu schnell fährt. Der Richter muss aus Indizien auf diese innere Einstellung, die nur der Fahrer kennt, schließen. Eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung muss dem Betroffenen wegen der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann auffallen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40% überschritten ist. Im vorliegenden Fall war die Geschwindigkeit um 46% überschritten worden.

 

Eine Verurteilung wegen Vorsatz lässt sich in derartigen Fällen meist nur mit Hilfe eines im Verkehrsrecht erfahrenen Verteidigers verhindern.

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