Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 29.06.2016

In Zeiten niedriger Zinsen überlegen viele Anleger ihr Geld in Immobilen anzulegen. Hierbei erscheinen insbesondere Immobilien mit gewerblichen Mietern interessant.

Problematisch könnte sich jedoch § 75 AO auswirken. Hiernach haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden.  Nach der Rechtsprechung können Immobilen durchaus als eigenständiger Betrieb i.S.d. Steuerrechts angesehen werden.

Sollte der Veräußerer nun  im besagten Zeitraum keine Steuern, oder in falscher Höhe geleistet haben, haftet der Erwerber für diese Steuern.

Es empfiehlt sich somit vor dem Erwerb einer solchen gewerblich Immobilie die Beratung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts einzuholen.

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