Provisionen sind weiterhin bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen.

Wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 26.03.2014 entschieden hat, sind bei der Berechnung des Elterngeld auch Provisionszahlungen weiter zu berücksichtigen, soweit diese jedenfalls neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden. Geklagt hatten drei Frauen, deren Grundgehalt zwar bei der Berechnung berücksichtigt wurde, nicht aber die Provisionszahlungen. Diese waren den Klägerinnen in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes an im Arbeitsvertrag festgelegten Terminen regelmäßig gezahlt worden. Die Behörde hatte die Berücksichtigung mit der Begründung abgelehnt, dass Gründe der Verwaltungspraktikabilität es rechtfertigen möglichst einfache Anknüpfungspunkte für die Berechnung zu wählen. Dem schob nun das Bundessozialgericht einen Riegel vor. Werden Provisionen regelmäßig nund mehrmals im Jahr zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt, so sind sie elterngeldrechtlich nicht anders einzustufen, als ein Grundgehalt.

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