Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 08.06.2016.
Der Pflichtteilsberechtigte muss Ansprüche innerhalb von 3 Jahren geltend machen. Andernfalls droht Verjährung. Bittet aber der Erbe den Pflichtteilsberechtigten, den Pflichtteil vorläufig nicht geltend zu machen, um zu vermeiden, dass eine Immobilie verkauft werden muss, liegt hierin regelmäßig ein Stundungsersuchen. Verhält sich der Pflichtteilsberechtigte sodann entsprechend, liegt eine Stundungsvereinbarung nahe, mit der Folge, dass die Verjährung gehemmt ist. Hiervon umfasst sind auch Auskunftsansprüche