Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 01.06.2016
Zunehmend entscheiden Gerichte darüber, wie im Erbfall mit dem "digitalen Nachlass", etwa dem Account bei sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, XING, LinkedIn), zu verfahren ist. So hat das LG Berlin (Urt. v. 17.12.2015 -20 O 172/15) zwischenzeitlich entschieden, dass die Rechte aus dem Nutzungsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Netzwerkbetreiber gemäß § 1922 BGB auf die Erben übergehen. Dem stehen weder Datenschutzbestimmungen, noch Persönlichkeitsrechte des Erblassers entgegen. Damit ist den Erben Zugang zum vollständigen Benutzerkonto und den Kommunikationsinhalten zu gewähren.