Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 04.05.2016

Das OLG Dresden hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Verein ein Stadionverbot gegen ein Fußballfan verhängen kann.

 

Nach gewalttätigen Ausschreitungen bei einem Fußballspiel hatte der Verein diverse Stadionverbote gegen Fans ausgesprochen, die der rechten Szene zuzuordnen waren. Nachdem der Angeklagte das Stadion trotz des Verbots wieder betreten hatte, stellte der Verein Strafantrag wegen Hausfriedensbruch.

Das Berufungsgericht sprach den Angeklagten frei. Das Stadionverbot sei unwirksam gewesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Angeklagte an den vorangegangenen Ausschreitungen  beteiligt war.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Das erteilte Stadionverbot war weder willkürlich noch unwirksam. Ein sachlicher Grund für ein  Stadionverbot liegt vor, wenn aufgrund objektiver Tatsachen die Gefahr besteht, dass künftige Störung durch die betreffende Person zu erwarten sind. Das setzt nicht voraus, dass dieser individuell nachgewiesenen werden kann,  es reicht aus bereits einmal an solchen Störung beteiligt gewesen zu sein. Daher war es ausreichen, dass der Angeklagte nachweisbar der rechten Szene zugehörig war und sich daher in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewege.

OLG Dresden, Urteil vom 11.3.2016-2 OLG 21 SS 506/15

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