Die Schufa muss nur in Teilen einem Auskunftsbegehren nach § 34 IV 1 Nr. 4 BDSG nachkommen.
Wie der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 28.01.2014 - VI ZR 156/13) nun entschieden hat, besteht zwar ein Anspruch auf Mitteilung aller gespeicherter personenbezogenen Daten. Erfasst werden insbesondere jene kreditrelevanten Daten, die zum Einen gespeichert, zum Anderen aber auch in die Bewertung einfließen (Scorewerte). Soweit aber der Kläger Auskunft über die konkrete Berechnungsmethode forderte, verwies das Gericht darauf, dass dies als Geschäftsgeheimnis anzusehen sei. Die sogenannten Scorefomel ist daher im Rahmen des Auskunftsbegehrens nicht mitzuteilen.