Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 27.04.2016.

Das Pflichtteilsrecht wird durch das Gesetz umfassend gewährleistet. So schützt § 2325 BGB den Pflichtteilsberechtigten dage-gen, dass der ordentliche Pflichtteil durch lebzeitige Schenkungen umgangen wird. Schenkungen im "Schleich-wege am Erbrecht vorbei" werden damit verhindert. So erhält der Pflichtteils-berechtigte einen zeitlich und sachlich begrenzten Ergän-zungsanspruch gegen den Erben, hilfsweise gegen den Beschenkten.
Im Ergebnis wird das Geschenk zunächst dem Nachlass hinzugerechnet. Aus dem so ergänzten Nachlass wird dann der der Pflichtteilsanspruch berechnet, was zu einer Art „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ führt. Damit der Pflichtteilsberechtigte diese Berechnung vornehmen kann, steht ihm ein umfassender Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch zu.

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