Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 23.03.2016.
Eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, enthält regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zu Gunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Mann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein rechtlicher Vater einzustehen. Die Einwilligung des Mannes muss gegenüber der Frau erklärt werden und bedarf keiner besonderen Schriftform (vergleiche so BGH Urteil vom 23.09.2015 -XII ZR 99/14). Der Beklagte wurde von der Klägerin auf Unterhalt in Anspruch genommen. Die Mutter hatte mit dem Beklagten eine langjährige intime Beziehung, ohne dass sie in einem gemeinsamen Haushalt zusammen lebten. Der zeugungsunfähige beklagte Mann hatte einer heterologen Insemination zugestimmt.