Kündigung des Arbeitgebers in Unkenntnis der Schwangerschaft

Kündigt der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und hat der Arbeitgeber bei Zugang der Kündigung keine Kenntnis von der Schwangerschaft, so stellt dies keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechtes dar. Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 17.10.2013 (Az AZR 742/12) entschieden hat, ist eine solche Kündigung zwar wegen eines Verstoßes gegen § 9 MuSchG unwirksam. Die Kündigung ist aber nicht diskriminierend, weil sie nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft erklärt worden ist. Der von der Klägerin geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wurde daher vom Gericht abgelehnt. In der Praxis hat die die Konsequenz, dass nicht jede Kündigung in der Schwangerschaft auch gleichzeitig einen Entschädigungsanspruch auslöst. Dies gilt nach dem Willen des BAG selbst dann, wenn der Arbeitgeber trotzdem an der Kündigung "festhält".

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