Expertenrat aus dem Wochenspiegel vom 16.03.2016.
Reicht das Einkommen und das Vermögen der Eltern nicht aus, um die Kosten für ein Alten- und Pflegeheim zahlen zu können, sind die Kinder grundsätzlich gemäß § 1601 BGB zur Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten verpflichtet. Dem leiblichen Kind muss von seinem Einkommen allerdings ein monatlicher angemessener Selbstbehalt von 1.800,00 € und seinem Ehegatten ein solcher Höhe von 1.440,00 € verbleiben. Hat das leibliche Kind Eigentum, so ist es für den Elternunterhalt nicht heranzuziehen, soweit es sich um eine selbstgenutzte angemessene Immobilie handelt. Zusätzlich darf das leibliche Kind auch ein weiteres Barvermögen behalten, wie es sich ergibt, wenn es sein ganzes Berufsleben lang 5 % seines Bruttoeinkommens angespart hat. Schließlich wird auch dem leiblichen Kind genauso wie dem im Heim lebenden Elternteil zusätzlich ein Notgroschen zugestanden.