Ein lustig gemeinter Facebook-Eintrag ist nicht immer Privatsache: Das hat ein Richter des Rostocker Landgerichts erfahren.

Er hatte während eines Strafverfahrens ein Foto via Facebook gepostet, das ihn mit einem T-Shirt zeigte, auf dem der Spruch "Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA" aufgedruckt war. Zudem hatte er geschrieben: "Das ist mein `Wenn du raus kommst, bin ich in Rente`-Blick." Der Bundesgerichtshof hob das in dem Strafverfahren gefällte Urteil des LG wegen dieses Eintrags auf (Beschluss vom 12.01.2016, Az.: 3 StR 482/15, BeckRS 2016, 03692).

Verfahren neu aufzurollen

Das LG Rostock hatte im April 2015 zwei Männer unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Während des Verfahrens sah der Anwalt eines Angeklagten das Foto mit besagten Aufdruck des Vorsitzenden Richters auf dessen Facebook-Seite und stellte einen Befangenheitsantrag. Das LG lehnte den Antrag zunächst mit der Begründung ab, der Internetauftritt des Richters betreffe ausschließlich dessen persönlichen Lebensbereich und sei offensichtlich humoristisch geprägt. Die beiden Männer legten Revision ein und bekamen in Karlsruhe Recht. Das Verfahren muss neu aufgerollt werden.

Zweifel an Objektivität des Richters

Nach Ansicht der Karlsruher Richter dokumentiert der Inhalt der öffentlich und somit auch für jeden Verfahrensbeteiligten zugänglichen Facebook-Seite eindeutig eine innere Haltung des Vorsitzenden, die bei verständiger Betrachtung besorgen lässt, dieser beurteile die von ihm zu bearbeitenden Strafverfahren nicht objektiv, sondern habe Spaß an der Verhängung hoher Strafen und mache sich über die Angeklagten lustig.

Kein engerer Zusammenhang mit konkretem Strafverfahren erforderlich

Auch enthalte die beschriebene Facebook-Seite einen eindeutigen Hinweis auf die berufliche Tätigkeit des Vorsitzenden und betreffe deshalb nicht lediglich dessen persönliche Verhältnisse, wie das LG angenommen habe, so der BGH weiter. Unter diesen Umständen sei ein noch engerer Zusammenhang mit dem konkreten, die Angeklagten betreffenden Strafverfahren nicht erforderlich gewesen, um bei ihnen die berechtigte Befürchtung zu begründen, dem Vorsitzenden mangele es an der gebotenen Neutralität. Das in dem Ablehnungsgesuch dargelegte Misstrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden war laut BGH deshalb gerechtfertigt.

BGH, Beschluss vom 12.01.2016, BeckRS 2016, 03692 (ausführliche Gründe)

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