Der Gesetzgeber beabsichtigt,  bestehende "ewige Widerrufsrechte", die aufgrund einer fehlerhafter Widerrufsbelehrung der Banken entstanden sind,zu beenden.

 

1. Die Ausgangslage

Viele Darlehensverträge über Immobilienfinanzierungen weisen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen auf. Grund ist, dass das Verbraucherdarlehensrecht durch das Schuldrecht-Modernisierungsgesetz im Jahr 2002 grundlegend neu gefasst wurde. Seit November 2002 war ein Darlehensnehmer hinreichend über sein bestehendes Widerrufsrecht zu belehren. Der Gesetzgeber gestaltete den Inhalt dieser Belehrung in der BGB-InfoV. Diese Musterbelehrung wurde jedoch mehrfach geändert und jeweils einer geänderten Rechtslage angepasst.

Zahlreiche Banken nahmen dies zum Anlass, eigene Widerrufsbelehrungen zu erstellen und zu verwenden. Betroffen sind Dalehensverträge aus der Zeit von 2002 - 2010.

Das Problem: Zahlreiche Widerrufsbelehrungen der Banken sind fehlerhaft und genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen.Unterbleibt aber die Widerrufsbelehrung oder ist diese unzureichend oder erfüllt sie für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses die gültigen Vorgaben nicht, so wird der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Folge ist, dass der Widerruf noch erklärt werden kann. Es entsteht ein "ewiges Widerrufsrecht". Zwar ist in der Vergangenheit durch einige Gerichte geprüft worden, ob aufgrund eines Zeitablaufes möglicherweise das Recht zum Widerruf verwirkt ist. Der Bundesgerichtshof hat aber mit seinem Urteil vom 18.10.2004 (Az. II ZR 352/02) entschieden, dass eine Verwirkung regelmäßig ausscheidet.Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn das Widerrufsrecht bekannt ist und überr längere Zeit nicht ausgeübt wird.

Wurde nicht ordnungsgemäß belehrt, kann der Widerruf auch noch Jahre nach dem Abschluss des Darlehensvertrages erklärt werden. Selbst wenn der Widerruf möglich ist, folgt hieraus nicht zwingend, dass dieser auch ökonomisch sinnvoll ist. Ist der Widerruf wirksam, hat das Kreditinstitut aber zunächst die erbrachten Zinsen und Tilgungsleistungen zu erstatten. Daneben schuldete die Bank auch Zinsen auf die erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen in marktüblicher Höhe. Der Darlehensnehmer muss allerdings das empfangene Darlehen innerhalb von 30 Tagen zurückzahlen. Weiter schuldet der Darlehensnehmer der Bank bis zum Tage des Widerrufes die marktübliche Verzinsung des ausgezahlten Darlehensbetrages.

Faktisch dürfte das Widerrufsrecht in der derzeitigen Niedrigzinsphase dazu führen, dass eine Sondertilgung in unbegrenzter Höhe möglich ist, ohne das eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss. Der Darlehensnehmer erhält weiter die Möglichkeit, sein Darlehen zu den aktuellen Zinsen "umzuschulden". Dabei bietet sich enormes Einsparpotential.

 

2. Drohende "Deadline"

Dieses "ewige Widerrufsrecht"  soll nun eingegrenzt werden. So hat der Rechtsausschuss des Bundestages nun wesentliche Änderungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur  Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (BT-Drs. 18/5922, 18/6286) beschlossen.Eigentlicher Zweck dieses Gesetzes ist zunächst nur die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Wohnimmobilienkreditrechts. Scheinbar gibt der Bundestag aber nun auch dem Insistieren der Bankenwirtschaft nach. Denn nun soll das "ewige Widerrufsrecht" drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes enden.

Gegenwärtig soll der Stichtag auf den 21.06.2016 fallen.

 

3. Folgen für die Praxis

Bereits in der Vergangenheit haben einige Banken "auf Zeit gespielt". Dieses Vorgehen kann sich für die Bankenwirtschaft auszahlen, wenn damit der Vertrag über den 21.06.2016 gerettet werden kann, ohne dass das Widerrufsrecht ausgeübt wird. Betroffene Darlehensnehmer sollten nun prüfen, ob Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht und ob hiervon noch Gebrauch gemacht werden soll.

 

 

 

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