Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 17.02.2016
Macht der enterbte Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil geltend, stehen die Erben regelmäßig vor einem Problem: Oft findet sich in der Erbschaft nicht ausreichendes Barvermögen, um den Pflicht-teilsberechtigten auszuzahlen. Praktisch bedeutsam ist insbesondere der Fall, in welchem das Eigenheim verkauft werden müsste. Hier gewährt § 2331a BGB unter engen Grenzen Schutz: Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für diesen wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirt-schaftliche Lebensgrundlage bildet. Über das Stundungs-verlangen selbst kann dann eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.