Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 03.02.2016
Der erbende Pflichtteils-berechtigte soll nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als der enterbte Pflichtteilsberechtigte. § 2305 BGB gewährt daher dem Pflichtteilsberechtigten, dem weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinter-lassen wurde, einen Zusatz-pflichtteil. Der Pflichtteils-berechtigte kann von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. In Höhe des Differenzbetrags steht ihm eine Geldforderung zu. Wurde dem Pflichtteils-berechtigten aber genau die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hinterlassen, scheidet der Anspruch aus.