Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 03.02.2016

Der erbende Pflichtteils-berechtigte soll nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als der enterbte Pflichtteilsberechtigte. § 2305 BGB gewährt daher dem Pflichtteilsberechtigten, dem weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinter-lassen wurde, einen Zusatz-pflichtteil. Der Pflichtteils-berechtigte kann  von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. In Höhe des Differenzbetrags steht ihm eine Geldforderung zu. Wurde dem Pflichtteils-berechtigten aber genau die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hinterlassen, scheidet der Anspruch aus.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.