Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 20.01.2016


Bei dem Tode eines Menschen geht dessen Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über, § 1942 BGB. Hierzu gehören zum einen die Aktiva des Erblassers. Der Erbe haftet nach § 1967 BGB aber auch für die Schulden des Erblassers.
Regelmäßig hat der Erbe nach dem Erbfall zunächst die Trauerarbeit zu bewältigen. Hinzu tritt, dass er noch keinen Überblick über die finanzielle Situation des Erblassers hat. Hier gewährt § 2014 BGB dem Erben die sogenannte Dreimonatseinrede. Diese gewährt dem Erben eine weitere Überlegungsfrist oder "Schonfrist", innerhalb derer er den Nachlass sichten und entscheiden kann, ob er die Schulden ausgleicht, oder etwa eine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt. Der Erbe hat damit die Möglichkeit, die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten in den ersten drei Monaten nach der Annahme der Erbschaft zu verweigern.

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