Zum 09.01.2016 treten Änderungen im Fernabsatz in Kraft.

 

Schon im Mai 2013 hat der europäische Gesetzgeber die Richtlinie 2013/11/EU über alternative Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten (ADR-Richtlinie) und die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten (ODR-Verordnung) verabschiedet. Zusammen sollen sie die Durchsetzung von Ansprüchen aus Verbraucherverträgen verbessern.

 Zum 09.01.2016 treten nun Änderungen für Online-Händler in Kraft. Es ist aber zu unterscheiden:

 

ODR-Verordnung (VO 524/2013).

Die ODR-Verordnung ergänzt die ADR-Richtlinie und soll der Förderung der Online-Streitbeilegung dienen. Gemeint ist die Beilegung von Streitigkeiten aus elektronischen Verbraucherverträgen.

 

Zentrales Anliegen der ODR-Verordnung ist die Schaffung einer interaktiven Internetseite, der so genannten OS-Plattform. Diese steht mittlerweile online zur Verfügung unter:

http://ec.europa.eu/consumers/odr/ 

Eine Fertigstellung ist allerdings erst für den 15.02.2016 angekündigt. Diese OS-Plattform soll als zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer dienen, die eine Streitigkeit außergerichtlich beilegen wollen. Die OS-Plattform soll nach Art. 5 ODR-Verordnung in allen Amtssprachen kostenfrei zugänglich und über ein in allen Amtssprachen erhältliches elektronisches Beschwerdeformular erreichbar sein. Die OS-Plattform soll dann bei der Einleitung eines Verfahrens zur außergerichtlichen Streitbeilegung Hilfestellung leisten. Nicht zu den Aufgaben und Funktionen der OS-Plattform gehört die Streitbeilegung als solche. Diese soll von den nationalen Schlichtungsstellen übernommen werden.

Die ODR-Verordnung gilt - ohne Umsetzungsakt - als europäisches Sekundärrecht unmittelbar. Im Schwerpunkt zielt sie auf die Errichtung der OS-Plattform ab.

Allerdings werden auch unmittelbar Pflichten für den Rechtsverkehr begründet. Dies insbesondere in § 14 I und II ODR-Verordnung. Dieser lautet wie folgt:

 

(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.

 (2) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen.

 

Da Art 14 der ODR-Verordnung unmittelbar geltendes Recht ist, ist zu empfehlen:

 

- Auf der Webseite des Webshop sollte folgender Link - leicht zugänglich - (nach unserer Auffassung muss dieser Link mit einem "Klick" erreichbar sein) eingestellt werden:

 http://ec.europa.eu/consumers/odr/ 

 - In räumlichen Zusammenhang zu diesem Link sollte die Mail-Adresse angegeben werden.

 - Die vorgenannten Informationen sollten auch in die AGB eingefügt werden: Hier könnte ein zusätzlicher Punkt geschaffen werden, der wie folgt formuliert werden könnte:

 

"Hinweise zur OS-Plattform nach Art 14 VO (EU) 524/2013

Für die Online-Streitbeilegung stellt die Europäische Kommission eine Plattform (OS-Plattform) zur Verfügung. Diese finden Sie unter:

http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

Es besteht die Möglichkeit, diese OS-Plattform für die Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen. Unsere Mail-Adresse lautet wie folgt:                    "

 

Die Pflichten aus der ODR-Verordnung dürften damit erfüllt sein.

 

ADR-Richtlinie (RL 2013/11/EU).

Mit der ADR-Richtlinie soll die Verfügbarkeit außergerichtlicher Streitbeilegungsstellen für Verbraucherkonflikte umfassend gewährleistet werden. Verbraucher sollen sich künftig kostengünstig oder kostenlos bei einer neutralen Einrichtung beschweren können. Die EU erwartet hiervon eine Durchsetzung materieller Verbraucherrechte auch in denjenigen Fällen, in denen Verbraucher mit Blick auf den geringen Gegenstandswert, infolge unzureichender Rechtskenntnis oder wegen eines grundsätzlichen Unbehagens gegenüber staatlichen Gerichten von einer Verfolgung ihrer Rechte absehen.

 

Anders als die ODR-Verordnung wirkt die ADR-Richtlinie nicht unmittelbar zwischen den Marktteilnehmern. Hier ist die Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber erforderlich. Die Bundesregierung plant, die europäische Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten durch ein Verbraucherstreitbeilegungsgesetz umzusetzen (VSBG). Die Frist zur Umsetzung ist bereits abgelaufen (09.07.2015). Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die 3. Lesung im Bundestag fand erst am 03.12.2015 statt. Der Regierungsentwurf wurde beschlossen. Der Entwurf wurde daraufhin dem Bundesrat zugeleitet. Diesem wird der Entwurf in der nächsten Sitzung am 29.01.2016 vorgelegt. Ein Inkrafttreten ist ab April 2016 möglich.

 

Folge: Weder die ADR-Richtline noch das VSBG zeitigen gegenwärtig Wirkungen.

Tritt das VSBG in Kraft, werden nach dessen § 1 Verbraucherschlichtungsstellen eingerichtet. Weiter werde die grundlegenden Prinzipien, unter anderen die Freiwilligkeit der Teilnahme und die Unabhängigkeit des Streitmittlers geregelt.

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