Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 02.12.2015
Ist ein Testament errichtet, sieht man sich stets mit weiteren Fragen konfrontiert: Wo hebe ich das Testament sicher auf? Wird das Testament nach meinem Tode auch gefunden? Eine Lösungsmöglichkeit besteht darin, dass Testament einer Person seines Vertrauens zur Verwahrung anzuvertrauen. Denn § 2259 BGB stellt sicher, das ein Testament beim Nachlassgericht abzuliefern ist. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich unter Umständen wegen Urkundenunterdrückung gemäß § 274 StGB strafbar. Sicherer ist es aber, das Testament nach § 2248 BGB beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung zu geben, um es so vor Verlust und Unterdrückung zu schützen. Die vom Gericht dann vorzunehmende Meldung zum Testamentsregister stellt weiter sicher, dass das Testament auch eröffnet wird. Die Kosten für die Verwahrung liegen bei (einmalig) 75 Euro.