Wie das OLG Hamm in seinem Urteil vom 17.01.2013, Az.: 4 U 147/12 festgestellt hat, sind an ein gewerbliches Handeln bei Verkäufen auf Internetplattformen keine großen Anforderungen zu stellen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Verkäufer 250 Akkus in verschiedenen Größen und in kleinen Mengen über die Internetplattform ebay zum Verkauf angeboten. Gleichzeitig wies er aber auch darauf hin, dass auch größere Mengen möglich seien. Sämtliche Verkäufe erfolgten unter dem Hinweis "Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht". Das angerufene Gericht beurteilte die Verkäufe als gewerblich, mit der Folge, dass der Gewährleistungsausschluss unwirksam war und eine Widerrufsbelehrung erfolgen muss. Für die Praxis hat dieses Urteil erhebliche Konsequenzen. Werden eine Vielzahl von Verkäufen über ebay getätigt, besteht zum einen die Gefahr, dass der Gewährleistungsausschluss unwirksam ist. Deutlich schwerer dürfte jedoch die Gefahr wiegen, von einem Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen und abgemahnt zu werden. Dies ist regelmäßig mit hohen Kosten und der Gefahr einer einstweiligen Verfügung verbunden.

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