Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 18.11.2015
Im Erbfall sind Streitigkeiten über Haushaltsgegenstände an der Tagesordnung. Liegt kein Testament vor, kann der überlebende Ehegatte neben dem gesetzlichen Erbteil den Voraus nach § 1932 BGB verlangen. Ihm gebühren damit die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände. Eine Einschränkung findet die Regelung nur in § 1932 Abs. 1 S. 2 BGB. Erbt der Ehegatte gemeinsam mit Kindern und/oder Kindeskindern, so erhält er nur jene Gegenstände, die zur angemessenen Haushaltsführung benötigt werden. Die Vorschrift setzt stets voraus, dass der Ehegatte gesetzlicher Erbe wird. Ist dagegen der Ehegatte in einem Testament zum Erben berufen, steht ihm der Voraus nicht zu. Hier sollten Ehegatten bei Errichtung eines Testamentes darauf achten, dass neben der Erbeinsetzung auch der Hausrat als Vorabvermächtnis an den überlebenden Ehegatten berücksichtigt wird, um Überraschungen zu vermeiden.