Die Rechte der Käufer von vom Abgasskandal betroffenen Kfz. 

Den Käufern von VW-Fahrzeugen, die vom Abgasskandal betroffen sind, können unterschiedliche Ansprüche zustehen. In einem ersten Schritt ist aber zu klären, ob Ihr Fahrzeug überhaupt betroffen ist. Gegenwärtig erscheint es so, dass von der NOX-Probelmatik nur Motoren mit der Bezeichnung EA 189 der Baujahre 2009 - 2014 betroffen sind. Es handelt sich um TDI-Dieselmotoren mit einem Hubraum von 1,6 bzw. 2,0 l mit der Abgasnorm Euro 5. Motoren mit der Abgasnorm Euro 6 sollen dagegen nicht betroffen sein.

 

Sie können selbst prüfen, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist:

VW: http://info.volkswagen.de/de/de/home.html

Skkoda: http://www.skoda-auto.de/mini-apps/kundeninformation/

Seat: http://www.seat.de/ueber-seat/dieselmotoren/home.html

Audi: http://www.audi.de/de/brand/de/neuwagen/layer/serviceaktion.html

 

In absoluten Zahlen wird der Umfang des Problems deutlich. VW gibt an, dass weltweit bis zu 9 Mio Fahrzeuge betroffen sein sollen. Dabei sind auch Fahrzeuge anderer Marken der VW-Familie betroffen, so etwa die Marken Audi, Seat und Skoda.

Seit Anfang November hat sich Skandal ausgeweitet. VW teilte mit, dass auch beim Ausstoß von CO2 "Unregelmäßigkeiten" aufgetaucht sind. Hier ist noch unklar, welche Fahrzeuge betroffen sind. Der Skandal beschränkt sich damit aber nicht mehr nur und ausschließlich auf Dieselfahrzeuge.

Ist Ihr Fahrzeug betroffen, stehen Ihnen unter Umständen unterschiedliche Ansprüche zu, die auch unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen haben. Im Einzelnen:

  
1. Gewährleistungsansprüche
Bei den Gewährleistungsansprüchen handelt es sich um gesetzlich festgelegte Ansprüche für Mängel, die bei Gefahrübergang an der Kaufsache bestanden haben, § 433, 434, 437 ff. BGB. Bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB kann von diesen Ansprüchen nur eingeschränkt abgewichen werden. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sachen kaufte. Gewährleistungsansprüche können in einem solchen Fall nicht abbedungen werden. Anders sieht dies dagegen aus, wenn ein Unternehmer ein betroffenes, gebrauchtes Fahrzeug kauft. In solchen Fällen ist ein Gewährleistungsausschluss durchaus wirksam zu vereinbaren.

a) Mangel bei Gefahrübergang
Grundvoraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist, dass ein Sachmangel vorliegt. Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 BGB.

Bei gegenwärtiger Beurteilung der Sachlage ist von einem Sachmangel auszugehen. Hat das Fahrzeug einen  betroffenen Motor, so wird ein Mangel nicht ernsthaft bestritten werden können. Aus den Medien auch dem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes vom 15.10.2015 ist zu entnehmen, dass dann entweder die Software des Fahrzeuges geändert und/oder weitere Bauteile (zum Beispiel der Katalysator) ausgetauscht werden müssen.   

Entscheidend ist aber auch, dass der Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt. Der Gefahrübergang ist in § 446 BGB geregelt. Gefahrübergang liegt regelmäßig bei Übergabe der Sache an den Käufer vor. Beim Verbrauchsgüterkauf regelt § 476 BGB eine Beweislastumkehr. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, § 476 BGB. Vermutet wird damit nicht das Vorliegen eines Mangels. Das Vorliegen des Mangels ist nach wie vor durch den Käufer zu beweisen. Gelingt der Beweis, so vermutet § 476 BGB lediglich, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat und nicht etwa später entstanden ist.

Beim VW-Abgasskandal ist diese Beweislastumkehr nur von geringer Bedeutung. Offensichtlich ist, dass die vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nicht zu einem späteren Zeitpunkt mangelhaft wurden, sondern bereits mangelbehaftet vom Band gelaufen sind. Denn VW wird nicht ernsthaft bestreiten können, dass die täuschende Betriebs-Software erst zu einem späteren Zeitpunkt eingebaut wurde.


Wir erfassen daher zusammen: Das Kraftfahrzeug dürfte einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB aufweisen.
 

b) Anspruchsgegner
Damit ist zu der Frage zu kommen, wer Anspruchsgegner für Gewährleistungsansprüche ist. Die Gewährleistungsansprüche richten sich an den Verkäufer der Kaufsache, regelmäßig der VW-Händler. Mit diesem Unternehmen wurde der Kaufvertrag abgeschlossen, nicht dagegen mit dem VW-Werk. Daraus folgt, dass Gewährleistungsansprüche nicht unmittelbar gegenüber VW geltend gemacht werden können. Ansprechpartner ist der Vertragspartner. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Fahrzeug unmittelbar bei VW gekauft wurde. 


c) Primäre Ansprüche
Das Gewährleistungsrecht des BGB ist gestuft aufgebaut. Bei Vorliegen eines Sachmangels können nicht sämtliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Es muss zunächst nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangt werden. Der Käufer kann als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, § 439 BGB. Weiter hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, § 439 Abs. 2 BGB.


Daraus folgt, dass zunächst der Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht werden muss. Faktisch dürfte dieser Anspruch jedoch beschränkt sein auf einen Anspruch auf Mangelbeseitigung. Denn gemäß § 439 Abs. 3 BGB kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Gegenwärtig ist noch nicht klar, welcher Aufwand für die Herstellung eines mangelfreien Zustandes zu betreiben ist. Es spricht aber einiges dafür, dass dieser Aufwand deutlich unterhalb der Kosten für die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges liegt. Vor diesem Hintergrund wird der Verkäufer sich wahrscheinlich auf §  439 Abs. 3 BGB berufen können. Nach unserer Auffassung macht es im Rahmen der Nacherfüllung Sinn, von Anfang an die Beseitigung des Mangels und nicht die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.

Die Aufforderung des Verkäufers zur Nacherfüllung sollte verbunden werden mit dem Setzen einer angemessenen Nachfrist. Regelmäßig setzt nach der ständigen Rechtsprechung eine unangemessene Nachfrist eine angemessene Frist in Gang. Würde der Verkäufer nicht mit einer Vielzahl von gleichartigen Gewährleistungsansprüchen konfrontiert, wäre nach unserer Auffassung eine Frist von 2-3 Wochen angemessen. Mit Blick auf die Dimension der „Abgasaffäre“ wird man allerdings von einer längeren Frist ausgehen müssen. Dies selbst dann, wenn dies dazu führt, dass damit der unredliche Autohersteller begünstigt wird.

 
d) Sekundäransprüche
Wurde erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, kann zu den sekundären Gewährleistungsansprüchen übergegangen werden. Hier bestehen Unterschiede zwischen den „kleinen Rechten“ und den „großen Rechten“. Im Einzelnen:

 
aa) Minderung
Ist die Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so kann er vom Verkäufer die Erstattung des zu viel gezahlten Betrages verlangen. Bei der Minderung des Kaufpreises ist dieser in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde, § 441 BGB. 

Bei der Minderung wird der Mangelunwert hingenommen. Der Mangelunwert wird erstattet. Bei der Ermittlung des Mangelunwert wird eine Relation zum Kaufpreis vorgenommen haben. Dies führt dazu, dass ein „gutes Geschäft“ auch nach der Minderung immer noch ein „gutes Geschäft“ bleibt.

Gegenwärtig ist vollkommen unklar, wie hoch der Mangelunwert ist. Es ist insbesondere auch unklar, ob durch eine neue Software der Mangel vollständig beseitigt werden kann, oder ob ein (Rest-) Mangel verbleibt. Denn es ist durchaus möglich, dass bei einer Reparatur zwar ein gesetzeskonformer Zustand hergestellt wird, d.h. der Schadstoffausstoß und CO2 Ausstoß den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es ist aber auch möglich, dass dann nicht die technischen Eigenschaften des Fahrzeuges vorliegen, die in den Verkaufsprospekten und letztlich auch im Kaufvertrag zu Grunde gelegt wurden. So ist es denkbar, dass dann das Fahrzeug eine andere Leistung hat. 

Daraus folgt, dass selbst wenn VW Mängel beseitigt, auch ein Rest-Mangel verbleiben kann, der nicht behoben werden kann und dann auch zu Minderung berechtigt.

 
bb) Rücktritt
Wird der Mangel nicht beseitigt und ist die gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen, so kann der Käufer durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten, § 349 BGB. Folge ist, dass der Kaufvertrag in ein gesetzliches Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt wird, § 346 BGB. Damit sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben. Das bedeutet, dass das Fahrzeug an den Händler zurückgegeben wird und der Kaufpreis zu erstatten ist.
 
Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug nicht in dem Zustand bei Abschluss des Kaufvertrages zurück gegeben werden kann. Für die gefahrene Laufleistung ist damit eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Beim Kfz sind die gefahrenen Kilometer zugrunde zu legen. Die auch für Kraftfahrzeuge maßgebende zeitanteilige lineare Wertminderung lässt sich als mathematische Formel wie folgt darstellen:

Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis * zurückgelegte Fahrstrecke
                                       voraussichtliche Gesamtlaufleistung

 
(vgl. hierzu: MüKoBGB/Gaier BGB § 346 Rn. 23-29; OLG Koblenz NJW 2009, 3519, 3520.). Gerichte unterstelle regelmäßig eine Gesamtlaufleistung von 200.000 km.  

Vor dem Rücktritt ist daher abzuwägen, ob dies mit Blick auf die Nutzungsentschädigung Sinn macht.
 

Ein Rücktritt ist nach § 323 Abs. 5 Satz 2 nicht möglich, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Das bedeutet, dass bei einem unerheblichen Mangel ein Rücktritt scheitert. Allerdings wird vom Gesetz vermutet, dass ein erheblicher Mangel vorliegt. Gegenwärtig ist vollkommen unklar, wie der vorliegende Mangel monetär zu bewerten ist. In einem Gerichtsverfahren besteht aber durchaus die Gefahr, dass der Verkäufer nachweisen kann, dass es sich um einen unerheblichen Mangel handelt. Die Frage, wann ein Mangel erheblich ist oder nicht, wird bei Gericht daran entschieden, in welchem Verhältnis die Kosten der Mangelbeseitigung zum Wert der Kaufsache stehen. Wird eine Quote von 10 % überschritten, gehen Gerichte üblicherweise davon aus, dass ein erheblicher Mangel vorliegt.
 

cc) Schadenersatz
Grundsätzlich sieht das Gewährleistungsrecht auch vor, dass  Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Im Gegensatz zu den oben genannten Ansprüchen ist dieser Anspruch allerdings nicht verschuldensunabhängig ausgestaltet.  Daraus folgt, dass dem Vertragspartner ein Verschuldensvorwurf gemacht werden muss. Zwar wird das Verschulden nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Gesetz vermutet. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass sich der VW-Vertragshändler vorliegend exkulpieren kann. Denn dass die einzelnen VW-Vertragshändler und -Autohäuser Kenntnis von den Manipulationen hatten, konnte man bislang der Presse nicht entnehmen. Hiervon ist auch nicht auszugehen.

Ein Verschulden des Herstellers wird sich das Autohaus nach § 278 BGB wohl nicht zurechnen lassen müssen. Da der Verkäufer nicht die Herstellung der Ware schuldet, ist der Hersteller (Lieferant) nicht dessen Erfüllungsgehilfe im Verhältnis zum Käufer (St Rspr, BGH NJW 2008, 2837).


Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen halten wir daher für schwierig. Ungeachtet dessen fehlen gegenwärtig noch Hinweise und Informationen dazu, wie ein Schaden überhaupt berechnet werden kann.
 

e) Verjährung
Wie alle Ansprüche, unterliegen auch Gewährleistungsansprüche der Verjährung. Diese richtet sich nach § 438 BGB. Ansprüche verjähren demnach regelmäßig in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Kaufsache.

Die Verjährung kann durch vertragliche Bestimmungen abgeändert werden. Auch für den Verbrauchsgüterkauf sieht § 475 Abs. 2 BGB vor, dass bei einem Kaufvertrag über gebrauchte Sachen die Verjährung auf ein Jahr reduziert werden kann. Käufer sollten prüfen, ob die Gewährleistung auf ein Jahr reduziert wurde.  

Die Reparaturen sollen Anfang 2016 beginnen. Wie gehen gegenwärtig davon aus, dass bis zu diesem Datum noch nicht abschließend geklärt ist, ob der Mangel vollständig behoben werden kann und behoben werden wird. Teilweise geht Volkswagen derzeit davon aus, dass der Rückruf bis September 2016 erfolgen wird. Ungeachtet dessen ist danach zu prüfen, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wurde und das Fahrzeug die versprochen technischen Eigenschaften (Leistung) aufweist.


Vor diesem Hintergrund ist dringend zu empfehlen, den Verkäufer zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung um mindestens 2 Jahre aufzufordern.

  

2. Ansprüche aus Garantie
Neben dem vorbezeichneten Ansprüche aus Gewährleistung steht Käufern unter Umständen auch ein Garantieanspruch zu. Bei der (selbstständigen) Garantie handelt es sich um eine freiwillige Garantieerklärung des Herstellers. Diese ist gesetzlich nicht abschließend ausgestaltet. Inhaltlich richtet sich in die Garantie nach der Garantieerklärung des Herstellers, § 443 BGB.

Solche Garantieansprüche können auch Ansprüche beinhalten, die vom gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht abgedeckt werden. So etwa die Übernahme der Kosten für ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur.

3. Ansprüche aus § 823 Abs II BGB i.V.m. § 263 StGB

Diskussionswürdig sind auch Ansprüche wegen Täuschung oder Betrug. Nach unserer Auffassung scheidet insoweit ein Anspruch gegen die Händler aus, da diese vermutlich keine Kenntnis von den Manipulationen an den von ihnen verkauften Kraftfahrzeugen hatten.

Sollte sich aber der Verdacht gegen VW erhärten, stehen Ansprüche gegen den Hersteller im Raum. Dies ist vor allem deshalb interessant, weil für den hieraus resultierenden Schadenersatzanspruch andere Verjährungsfristen gelten. Hier greifen die Regelungen der §§ 195, 199 BGB. Die regelmäßig Verjährungsfrist beträgt dann 3 Jahre. Vor allem ist aber entscheidend, das sich der Beginn der Frist nach § 199 BGB richtet. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da insoweit auf die Kenntnis abgestellt wird, kann in Bezug auf den Verjährungsbeginn derzeit davon ausgeegangen werden, dass diese nicht vor dem 31.12.2015 zu laufen beginnt. Da nur Fahrzeuge ab dem Baujahr 2009 in Betracht kommen, ist die absolute Obergrenze des § 199 III BGB (10 Jahre) für die Verjährung nur von geringer Bedeutung.

 
4. Co2 Problematik
Ein weiteres Problem stellt sich auch hinsichtlich der in der vergangenen Woche zu Tage getretenen CO2-Problematik. Denn von dem CO2-Ausstoß hängt die Besteuerung des Fahrzeuges ab. Ob Ihr Fahrzeug hiervon betroffen ist, kann gegenwärtig noch nicht beurteilt werden. Sollte dies der Fall sein, besteht aber die Gefahr, dass die Steuerbescheide zur Kfz-Steuer abgeändert werden.

Volkswagen hat bereits angekündigt, auch diese Kosten übernehmen zu wollen. Diese Problematik sollte dennoch weiter beobachtet werden.

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