Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 04.11.2015
Gemäß § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Bei mehreren Erben haften diese als Gesamtschuldner, so dass alle Erben hinsichtlich der Kosten in voller Höhe in Anspruch genommen werden können, insgesamt aber nur ein Mal. Hier hat der Gläubiger die Auswahl, bei wem er die Kosten geltend macht. Hat demnach ein Erbe die Beerdigungskosten alleine getragen, kann er die weiteren Miterben in Anspruch nehmen, § 1968 i. V. mit §§ 2058, 421, 426 BGB. Die Verteilung erfolgt dann „intern“ im Wege des so genannten Gesamtschuldnerausgleich. Regelmäßig werden die Erben dann die Kosten entsprechend ihrer Erbquote zu verteilen haben. Der Höhe nach ist dieser Anspruch beschränkt. Zu erstatten sind nur die Kosten einer angemessenen Beerdigung, so etwa die Beerdigungskosten, sowie Kosten für Bestatter, Grab, Grabstein, Bepflanzung und der üblichen Feier.