Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.09.2015, Aktenzeichen XII ZR 99/14, entschieden,

dass ein Mann für den Unterhalt eines Kindes aufkommen muss, das aus der künstlichen Befruchtung seiner ehemaligen Lebensgefährtin mit dem Samen eines Dritten (heterologe Insemination) hervorgegangen ist, wenn der Mann in die künstliche Befruchtung eingewilligt hat. Dies gilt selbst dann, wenn er mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist und die Vaterschaft für das Kind auch nicht anerkannt hat.

Der Beklagte lebte über einen Zeitraum von ca. 7 Jahren mit eine Frau in einer intimen Beziehung, ohne in einem Haushalt zusammenzuleben. Da der Beklagte zeugungsunfähig war, beschaffte er Fremdsperma, mit dem der Hausarzt seiner Lebensgefährtin eine künstliche Befruchtung vornahm, die jedoch nicht zu einer Schwangerschaft führte. Der Beklagte hatte zuvor auf einem vom Hausarzt vorgelegten "Notfall-/Vertretungsschein" handschriftlich vermerkt: "Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!". Danach gab es noch weitere einvernehmliche Versuche der heterologen Insemination, von denen der letzte zum Erfolg führte. Der Beklagte hat seine Beteiligung an diesen weiteren Versuchen bestritten.

Die Klägerin, das durch die heterologe Insemination gezeugte Kind, macht gegen den Beklagten vertraglichen Unterhalt in einer an dem gesetzlichen Kindesunterhalt orientierten Höhe geltend.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass eine Vereinbarung, mit der ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu erzeugende Kind einzunehmen, regelmäßig zugleich einen berechtigenden Vertrag zu Gunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB enthalte. Hieraus ergebe sich für den Mann die Pflicht, wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die Einwilligung des Mannes ziele auf die Begründung einer der Vaterschaft entsprechenden Verantwortung ab.

Eine rechtliche Vaterschaft wurde vorliegend nicht begründet, da die Mutter und der Beklagte nicht miteinander verheiratet waren. Dies dürfe wegen des Verbots der Schlechterstellung von nichtehelichen Kindern gegenüber ehelichen Kindern einer Unterhaltspflicht jedoch nicht entgegenstehen.

Weiter hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Erklärung des Mannes keiner besonderen Form bedarf. Anders als bei der Anerkennung der Vaterschaft oder der Adoption, die jeweils formbedürftig sind, führe die Einwilligung des Mannes erst dazu, dass das Kind gezeugt und geboren wird. Weil dies dem Mann bei der Einwilligung auch bewusst sei, habe er wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes einzustehen. Im Zweifel richte sich die vertragliche Unterhaltspflicht des Mannes nach dem gesetzlichen Kindesunterhalt.

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