Stellt ein Erblasser seinem Testament einen Beweggrund voran, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Bedingung gewollt ist, oder lediglich der Beweggrund für die Errichtung des Testamentes mitgeteilt wird.

 

So hatte das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 29.08.205 Az. I-3 Wx 191/14) über die Auslegung des folgenden Testamentes zu entscheiden, das der Erblasser vor einer geglückten Operation verfasst hatte wie folgt:

"4.3.2013 Dies ist mein Testament. Sollte heute bei diesel Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen vermache ich mein ganzes Vermögen u. Haus Herrn A. Ich setze ihn auch als Betreuer ein. Ich möchte keine lebensverlängernde Maßnahme. Dieses ist mein letzter Wille Unterschrift 4.3.2013“

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass wenn weitere Anhaltspunkte im Rahmen der konkreten Auslegung des Testamentes nicht zu einer anderen Auslegung führen, der Erblasser lediglich den Beweggrund für seine Testierung mitteilen wollte. Daraus folge, dass das Testamten nicht nur dann Wirkung entfaltet, wenn die Operation negativ verläuft.

So sei nach ständiger Rechtsprechung in solchen Fällen das Testament auslegungsbedürftig. Entscheidend sei, ob eine Bedinung oder lediglich die bloße Mitteilung eines Beweggrundes vorliege. Wäre in dem Wortlaut des Testamentes eine Bedingung zu sehen, würde das Testament keine Wirkung entfallen, wenn die Operation positiv verläuft.

Das Gericht lehnte aber eine Bedingung ab. So sei gerade im Erbrecht mit der Annahme einer echten Bedingung Zurückhaltung geboten. Es müsse sich vielmehr aus dem Testament ergeben, dass der Erblasser die Erbeinsetzung mit dem von ihm für ungewiss gehaltenen Umstand unmittelbar verknüpfen will.

Das Gericht kommt sodann zu dem Ergebnis, dass das Testament wirksam ist. In der Praxis sollte sich derjenige diese Rechtsprechung vor Augen halten, der in Anbetracht einer Operation seinen "letzten Willen" erklären will. Derartige Erklärungen verlieren im Zweifel nicht automatisch mit positiven Ausgang der Operation ihre Verbindlichkeit. Wer also im Nachgang einer Operation eine andere testamentarische Gestaltung wünscht, sollte sein altes Testament aufheben bzw. ändern. In jedem Falle sollte nach einiger Zeit geprüft werden, ob die eigenen Ziele mit dem Testament noch erreicht werden können oder ob eine Änderung vorzunehmen ist.

 

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