Geschwister haften gegenüber der öffentlichen Hand nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften für die Bestattungskosten.

Dies hat das VG Oldenburg in seinem Urteil vom 10.06.2015 (Az. 5 A 1706/14) noch einmal bestätigt. Im zu entscheidenden Fall hatte die Gemeinde die Beerdigung eines Obdachlosen organisiert und die Kosten dem Bruder aufgegeben. Zu Recht, wie das VG Oldenburg nun entschied.

So bestehe nach § 8 NBestattG die Möglichkeit für die zuständige Gemeinde, im Rahmen einer Ersatzvornahme die Bestattung vorzunehmen und anschließend deren Kosten bei dem primär Bestattungspflichtigen zu liquidieren. In dem Verfahren geäußerte Bedenken an der Verfassungsgemäßheit dieser Vorschriften wurden durch das Gericht zurück gewiesen. So bestünden durchgreifende Bedenken an der Vereinbarkeit des NBestattG mit dem Grundgesetz und dem Europarecht  nicht. Das Bestattungswesen falle aufgrund der allgemeinen Zuständigkeit der Länder nach Art. 70 Abs. I GG in die Gesetzgebungskompetenz der Länder.

Auch eine Kollision zwischen Bundes- und Landesrecht liege nicht vor. Insbesondere würden durch die Vorschriften des BGB über den zivilrechtlichen Unterhalt und die zivilrechtliche Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten die  ordnungsrechtlichen Bestattungsvorschriften des jweiligen Bundeslandes nicht abgeändert.

Weiter sei die Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Bestattungsvorschriften dahingehend, dass auch eine Verantwortlichkeit von Geschwister begründet wird, nicht willkürlich. Die Einbeziehung der Geschwister dränge sich von der Natur der Sache her auf. Dies auch deshalb, weil seit alters her die Bestattung Verstorbener den nächsten Angehörigen obliegt und dies, auch soweit es um die Totenfürsorge von Geschwistern geht, einer weit verbreiteten bzw. vorherrschenden Anschauung in der Gesellschaft entspreche.

Zuletzt wurde der gerügte Verstoß gegen europäische Rechtsvorschriften durch das Gericht abgelehnt.

Mit dieser Begründung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Gemeinde die Beerdigungskosten zu Recht bei dem Bruder regressiert hatte. Die Entscheidung bestätigt damit noch einmal die Rechtlage. Dies auch in anderen Bundesländern. So sehen auch die 15 anderen Bundesländer Vorschriften vor, nach denen die Gemeinde die Bestattung zunächst veranlassen und die Kosten sodann den Angehörigen aufgeben kann. Auch in Rheinland-Pfalz sehen die §§ 8, 9 BestattG vergleichbare Regelungen vor. Abgestellt wird dabei nur auf das verwandtschaftliche Verhältnis. Unerheblich ist dagegen, ob ein besonderes Näheverhältnis zu dem Verstorbenen oder ob überhaupt ein Kontakt bestanden hat. 

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