Bei einem wegen Schwarzarbeit nichtigen Vertrag steht dem Besteller kein Rückzahlungsanspruch gegen den Unternehmer aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.

Der Besteller, der den vereinbarten Werklohn bereits gezahlt hat, kann gegen den Unternehmer selbst dann keinen Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung geltend machen, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 11.06.2015, Aktenzeichen VII ZR 216/14, entschieden.

Der Kläger hatte den Beklagten 2007 mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten beauftragt; die Parteien hatten einen Werklohn von 10.000 € ohne Umsatzsteuer vereinbart. Nach Ausführung der Arbeiten zahlte der Kläger diesen Betrag. Mit der Klage machte er die Rückzahlung von 8300 € wegen mangelhafter Werkleistung geltend.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanz, OLG Celle, abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nummer 2 SchwarzArbG verstoßen. Er habe mit dem Kläger, der dies ebenso zu seinem Vorteil genutzt hat, vereinbart, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. In einem solchen Fall bestünden weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.

Dem Besteller stehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Unternehmer zu. Zwar könne ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrages Leistungen erbracht habe, grundsätzlich von dem Unternehmer die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Gemäß § 817 Abs. 2 BGB gelte dies jedoch nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. Dies sei vorliegend der Fall. Gegen die entsprechende Regelung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoße nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien, sondern auch die Ausführung dieser Vereinbarung und somit auch die Zahlung des Bestellers.

Aufgrund der Neuregelung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sei bei Berücksichtigung der darin geregelten Ziele § 817 Satz 2 BGB strikt anzuwenden. Ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben komme daher nicht in Betracht. Insoweit sei eine andere Sicht geboten, als sie in der Vergangenheit unter Geltung der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom Senat vertreten wurde.

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