Über die Frage, ob alleine aus der Überschrift "Testament" der Rückschluss zu ziehen ist, dass auch ein Testament vorliegt, hatte das OLG Rostock zu entscheiden (Beschluss vom 08.01.2015, Az. 3 W 98/14).

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Erblasser mehrere Schriftstücke gefertigt und in einem verschlossenen Briefumschlag aufbewahrt. Ein Schriftstück war mit "Testament" überschrieben. Es lautete im Übrigen:

"Hiermit bestimme ich, das nach meinen ableben soll Herr R.S. über mein gesamtes Vermögen bevollmächtigt werden.“

Bei den beiden weiteren Schriftstücken handelte es sich um eine Bankvollmacht und um ein weiteres, inhaltsgleiches Schriftstück, welches aber nicht als Testament bezeichnet wurde. Alle drei Schriftstücke wurden zunächst als Testament eröffnet.

Hiergegen wendete sich der - zu kurz gekommene - potentielle weitere Erbe. Mit Erfolg, wie das OLG Rostock nun entschied. So spreche zwar die Überschrift "Testament" für die Absicht, den dort benannten als Alleinerben einzusetzen. Zwingend sei dies aber nicht, da sich ein Testament auch auf Annordnungen beschränken kann, die außerhalb der Erbeinsetzung liegen. Der Wortlaut des Schriftstückes entspreche dem einer Vollmacht. Im Weiteren nimmt das OLG Rostock eine umfassende Auslegung des Schriftstückes und der Begleitumstände vor und kommt zu dem Ergebnis, dass wohl der mutmaßliche Wille der Erblasserin dahin zu verstehen sei, dass auch für den Fall ihres Ablebens, die benannte Person mit einer Vollmacht ausgestattet werden sollte, um so die umfassende Abwicklung der Erbschaftsangelegenheit zu ermöglichen.

Im Ergebnis verdeutlicht die Entscheidung noch einmal, dass ein Testament möglichst präzise gefasst sein muss, um im Erbfall volle Wirkung zu entfalten. Dies hatte der Erblasser vorliegend nicht gemacht, so dass offen geblieben ist, ob eine Erbeinsetzung oder nur eine Bevollmächtigung gewollt war.

 

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