Nach einem Autounfall müssen Verletzte nicht immer am Unfallort auf die Polizei warten.
Vielmehr dürfen sie sich unter Umständen schnell im Krankenhaus versorgen lassen, ohne sich gleich wegen Fahrerflucht strafbar zu machen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.08.2014 (Az.: 4 StR 259/14, BeckRS 2014).
Unfallverursacher ließ sich zunächst ärztlich behandeln
Die Richter gaben in der am 15.10.2014 veröffentlichten Entscheidung einem Mann Recht, der nach einem selbstverschuldeten Unfall schnell in das Auto eines Bekannten stieg. Die Fingerkuppe des Mittelfingers seiner rechten Hand war abgeknickt und die Wunde blutete stark. Der Verletzte ließ sich im Krankenhaus versorgen und rief erst dann die Polizei an.
Verschwinden möglicherweise gerechtfertigt
Das Landgericht Magdeburg verurteilte ihn unter anderem wegen Fahrerflucht zu einer Freiheitsstrafe. Das Urteil hob der BGH zum Teil auf. Das LG muss jetzt prüfen, ob der Fahrer den Unfallort auch wegen seiner Verletzung verlassen hatte. Wenn das der Fall sei, könnte sein Verschwinden gerechtfertigt gewesen sein.