Das Amtsgericht München hat kürzlich über die Schadenersatzforderung eines Gastes zu entscheiden,

der in einem Wirtshaus ein Nackensteak vom Halsgrat bestellt und auf ein Knochenstück gebissen haben soll. Durch den Biss auf das Knochenstück sei eine Zahnbrücke beschädigt worden.

Der Gast machte Schadensersatz für die Neuanfertigung der Zahnbrücke in Höhe von ca. 2800,00 € geltend, da ein Nackensteak, anders als beispielsweise ein T-Bone-Steak, grundsätzlich knochenfrei sein soll. Das Amtsgericht München wies die Klage ab.

Zwar sei ein Gastwirt, der Lebensmittel an Verbraucher ausgibt, verpflichtet, von seinem Essen ausgehende Gesundheitsrisiken zu erkennen und zu beseitigen. Die Sicherheitsanforderungen dürften jedoch auch nicht überspannt werden. Alle denkbaren Risiken vollständig auszuschließen sei, falls überhaupt möglich, dem Unternehmer nicht zuzumuten.

Müsste ein Koch nämlich jedes einzelne Fleischstücke auch auf kleinste Knochenstücke hin untersuchen, müsste das Fleisch vollständig zerlegt werden und wäre als Steak nicht mehr zu erkennen. Darüber hinaus habe offenkundig auch der klagende Gast selbst das Knochenstück offenkundig nicht bemerkt, obwohl er das Steak vor dem Verzehr mit Messer und Gabel noch zerkleinert hat.

Schließlich sei Fleisch ein vom Tier stammendes Naturprodukt Undenthalte daher grundsätzlich Knochen. Dies müsse selbst ein durchschnittlich gebildeter Verbraucher wissen. Schließlich seien durch kleinste Knochenteile grundsätzlich keine schwerwiegenden Gesundheitsgefahren zu befürchten, Die unter allen Umständen ausgeschlossen werden müssten.

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