Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 29.04.2015

 

Strafbarkeit trotz Zahlung eines Mindestlohns.
Gemäß § 17 Mindestlohngesetz ist ein Arbeitgeber, welcher Mitarbeiter in den Bereichen des § 2 a Schwarzarbeitbe-kämpfungsgesetzes beschäftigt, verpflichtet den Beginn, das Ende, und die Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Nach § 21 Mindestlohngesetz kann die zuständige Ordnungsbehörde ein Bußgeld bis zu 500.000 € festsetzen. Selbst gegen den Arbeitgeber kann ein Bußgeld festgesetzt werden, der ordnungsgemäß den Mindestlohn oder einen höheren Stundenlohn an seine Angestellten gezahlt hat. Somit sollten Arbeitgeber unbedingt darauf achten, dass die Stundennachweise der Angestellten ordnungsgemäß geführt werden.

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