Wie das AG Niemburg nun entschieden hat, können Aufnahmen einer Dashcam unter Umständen als Beweismittel herangezogen werden.

 

Damit lässt ein deutsches Gericht erstmalig die Aufnahmen einer Dashcam als Beweismittel zu (AG Naumburg; Urteil vom 20.01.2015, Az.: 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)). Im Gegensatz zu der Entscheidung des AG München (vgl. Hinweisbeschluss des AG München vom 13.08.2014 AZ. 345 C 5551/14) sah das Gericht im vorliegenden Fall keine Probleme im Bezug auf das Datenschutzrecht. Unterschied zu der Entscheidung des AG München sei, dass die Aufzeichnung durch den Autofahrer anlassbezogen erstellt worden war. Der Nutzer der Dashcam, der diese an seiner Frontscheibe befestigt hatte, filmte den Fahrbahnbereich unmittelbar vor seinem Fahrzeug erst, als der nötigenden Autofahrer dicht auf sein Auto aufgefahren und damit die strafbahre Handlung begonnen hatte. In solchen Fällen, so das Gericht, überwiege im Rahmen der geforderten Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Zeugen an der Beweissicherung und dem Interesse des Angeklagten an der Unverletzlichkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das Interesse des Zeugen. Unter diesen Umständen sei daher eine Aufnahme verwertbar; es bestehe weder ein Beweiserhebungsverbor, noch ein Beweisverwertungsverbot.

 

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