Kundenschutzklauseln, die zwischen einem Gesellschafter und einer GmbH aus Anlass seines Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, dürfen in zeitlicher Hinsicht das notwenidige Maß nicht übersteigen.

 

Wie der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 20.01.2015 - II ZR 369/13 = BeckRS 2015, 03110) nun entschieden hat, können Vereinbarungen über einen vertragsstrafenbewehrten Kundenschutz nach dem Ausscheiden aus einer GmbH in zeitlicher Hinsicht nur begrenzt wirksam vereinbart werden. Das notwendige Maß soll in der Regel dann überschritten sein, wenn ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren vereinbart wird.

Im zu entscheidenden Fall hatten die Parteien vereinbart, dass der ausscheidende Gesellschafter über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht an Kunden der GmbH herantreten darf. Für den Fall der Zuwiderhandlung war eine Vertragsstrafe vereinbart worden. Diese langfristige Bindung ist nach der Rechtssprechung des BGH unwirksam. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind demnach gemäß § 138 BGB sittenwidrig, wenn sie nicht in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit zu schützen. Zwar habe die GmbH regelmäßig ein schützenswertes Interesse daran, dass der ehemalige Gesellschafter solange keine Konkurenztätigkeit entfaltet, wie die Beziehungen des ehemaligen Gesellschafters zu den Kunden der GmbH noch bestehen können. Es muss aber auf der anderen Seite auch berücksichtigt werden, dass nach einiger Zeit Kundenbeziehungen typischerweise gelockert sind und dann die Begrenzung der grundrechtlich geschützen Berufsausübungsfreiheit durch das Wettbewerbsverbot nicht mehr gerechtfertigt ist. Aus diesem Grunde könne die Beschränkung regelmäßig wirksam nur für zwei Jahre vereinbart werden, wenn es sich um eine personalistisch geführte GmbH handelt.


In der Praxis wird diese Rechtsprechung bei der "Familien-GmbH" und anderen personalistisch geprägten GmbH`s zu berücksichtigen sein. Hier sollte darauf geachtet werden, dass im Zweifel eher eine wirksame, kurze Vertragsdauer vereinbart werden. Wir die Wettberwerbsabrede durch ein Gericht als sittenwidrig erkannt, findet nämlich keine geltungserhaltende Reduktion statt.

 

 

 

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