Ein (Inkasso-) Unternehmen darf nur eingeschränkt damit drohen, dass die Mitteilung von Daten des Schuldners an die Schufa erfolgen wird.

 

Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung vom 19.03.2015 (Az. I ZR 157/13  - Schufa Hinweins) entschieden. Demnach ist ein Hinweis auf die Mitteilung an die Schufa unzulässig, wenn nicht gleichzeit auch darauf hingewiesen wird, dass ein Bestreiten der Forderung bereits ausreicht, um eine Übermittlung der Daten an die Schufa zu verhindern. Gegenstand des Urteils war die Klage einer Verbraucherzentrale gegen ein Mobilfunkunternehmen. Dieses hatte in dem Mahnschreiben folgenden Hinweis an den Adressaten erteilt:

"Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) ist die X GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein Schufa-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen."

Die Verbraucherzentrale sah in dieser Formulierung eine Benachteiligung der Verbraucher im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG, da die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers unangemessen beeinträchtigt werde. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof nun entschied. Es dürfe nicht verschleiert werden, dass ein Bestreiten der Forderung bereits ausreicht, um eine Übermittlung von Daten an die Schufa zu verhindern.

In der Praxis werden Schuldner daher prüfen müssen, ob eine geltend gemachte Forderung berechtigt ist oder nicht. Bestehen Zweifel, sollte die Forderung bestritten werden, um eine Mitteilung an die Schufa und damit weitere Nachteile zu verhindern.

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