Nach der Rechtsprechung des OLG Oldenburg (Urteil vom 10.03.2015, Az.: 13 U 73/14, nicht rechtskräftig), soll der Kaufvertrag über ein Kfz zurück abgewickelt werden können, wenn der im Kaufvertrag vorgesehene, beleuchtete Aschenbecher fehlt.

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Parteien des Kaufvertrages vereinbart, dass das Auto mit einem "fest installierten und beleuchteten Aschenbecher" geliefert wird. Ausgeliefert wurde das Fahrzeug jedoch ohne diesen Aschenbescher. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Kfz. Zu Recht, wie das OLG Oldenburg nun entschied.

Der Kfz-Händler muss demnach nun das Fahrzeug der Oberklasse zurücknehmen und den Kaufpreis i.H.v. mehr als 117.000 Euro erstatten. Der fehlende Aschenbescher wurde durch das Gericht als erheblicher Mangel erachtet. Nach Auffassung der Richter ist das Fehlen des Aschenbechers eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung. So hatte der Käufer damit argumentiert, dass für ihn ein "Raucherpaket" von besonderer Bedeutung sei. Dem folgten auch die Richter: So könne  wegen der fehlenden Beleuchtung bei Dunkelheit eine Zigarette nicht ordnungsgemäß "abgeascht" oder abgelegt werden. Außerdem könne der Getränkehalter  nicht bestimmungsgemäß genutzt werden, wenn dort - im Wege der Nachbesserung - ein Aschenbecher angebracht würde.

Mit diesem Urteil werden die Rechte der Kfz-Käufer gestärkt. Ausschlaggebend für die Frage, ob der Rücktritt wirksam erklärt werden kann, ist unter anderem, ob der Mangel erheblich ist, § 323 V S. 2 BGB. Diese Frage wird bei den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Nach der Rechtsprechung ist regelmäßig eine umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien vorzunehmen. Dabei sind die Bedeutung des Mangels anhand der Verkehrsanschauung und aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen. In der Verganenheit wurde insbesondere der für eine Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand (BGH NJW 2014, 3229) für die Beurteilung herangezogen. Daneben waren die Qualität des Vertragsgegenstandes, die Anzahl der Mängel, die Auswirkung auf die beeinträchtigte Leistung und die für die Kaufentscheidung maßgeblichen Kriterien entscheidend. Bei unbehebbaren Mängeln wurde statt des Mängelbeseitigungsaufwandes das Ausmaß der funktionellen, ästhetischen oder sonstigen Beeinträchtigungen sowie die Schwere des Verschuldens des Schuldners einzubezogen (BGH NJW 2011, 2872). Dies vorangestellt dürften durchaus Zweifel bestehen, ob ein fehlender Aschenbecher diese Erheblichkeitsschwelle tatsächlich überschreitet. Käufer von Kraftfahrzeugen dürfte diese Rechtsprechung aber zu Gute kommen, da die Erheblichkeitsschwelle nun deutlich herabgesetzt wird.

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